Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 31) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. März 2025 (GVBl. 2025 Nr. 16) und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 24. Februar 2025 (BGBl I 2025, S. 1 Nr. 57) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun am 03.02.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Träger und Rechtsform
Die Kindertagesstätten und die Betreuenden Grundschulen werden von der Stadt Leun als öffentliche Einrichtung unterhalten. Diese sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
§ 2 Aufgaben
| (1) | Die Tageseinrichtung/en für Kinder sollen nach §26 HKJGB die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. |
| (2) | Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Einrichtung für Kinder und den gesetzlichen Vorschriften. |
§ 3 Kreis der Berechtigten
| (1) | Die Einrichtungen für Kinder stehen grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Leun ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen, zur Verfügung. Ortsfremde Kinder können nur so lange betreut werden, wie für alle ortsansässigen Kinder genügend Plätze zur Verfügung stehen. | |
| (2) | Aufgenommen werden Kinder in folgenden Betreuungsformen: | |
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| vom vollendeten 3. Lebensmonat bis zum vollendetem 3. Lebensjahr als Kinder U3, |
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| vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Grundschule als Kinder Ü3 |
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| und vom Eintritt bis zum Austritt aus der jeweiligen Grundschule als Schulkinder. |
| (3) | Ein Rechtsanspruch gegen die Stadt Leun auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht. | |
| (4) | Bevorzugt aufgenommen werden Kinder, die aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der Förderung und Betreuung bedürfen. Im Übrigen entscheidet der Zeitpunkt der Anmeldung für die Aufnahme des Kindes. | |
§4 Betreuungszeiten
| (1) | Die Einrichtungen sind an Werktagen montags bis freitags maximal von 7:00 Uhr - 17:00 Uhr geöffnet. | ||
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| Folgende Module sind buchbar für die Betreuungsformen U3 und Ü3: | ||
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| Modul 1: | 7:00 Uhr - 13:00 Uhr |
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| Modul 2: | 7:00 Uhr - 14:30 Uhr |
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| Modul 3: | 7:00 Uhr - Schließung der jeweiligen Einrichtung |
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| Folgende Module sind buchbar für die Betreuungsform Schulkinder: | ||
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| Modul BGS 1: | 7:00 Uhr - 13:30 Uhr |
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| Modul BGS 2: | 7:00 Uhr - 14:30 Uhr |
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| Modul BGS 3: | 7:00 Uhr - Schließung der jeweiligen Einrichtung |
| (2) | Die Mindestbuchung entspricht täglich dem 1. Modul. | ||
| (3) | Eine feste Buchung einzelner Wochentage des Moduls 3 / des Moduls BGS 3 ist möglich. Weiterhin kann an einem Wochentag das Modul 2/Modul BGS 2 fest gebucht werden. | ||
| (4) | Umbuchungen sind nur im Rahmen der vorhandenen Gruppen-/ Personalkapazitäten möglich. | ||
| (5) | Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Modul besteht nicht. | ||
| (6) | Module, die über die Mindestbuchung hinaus gehen, werden nur im Rahmen der vorhandenen Platzkapazitäten angeboten. Wenn keine freien Plätze mehr vorhanden sind, kann eine Vergabe erst nach dem Freiwerden von Plätzen erfolgen. | ||
| (7) | Die Einrichtungen sind aus den folgenden Gründen und in folgenden Zeiträumen geschlossen: | ||
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| a) | während der gesetzlich festgesetzten Sommerferien in Hessen in der 3. und 4. Ferienwoche, | |
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| b) | während der gesetzlich festgelegten Weihnachtsferien in Hessen für maximal 6 Werktage, | |
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| c) | den Freitagen nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam. An anderen Brückentagen wird eine Betreuung für Kinder in der jeweiligen Einrichtung gewährleistet, sofern sie mindestens 10 Werktage zuvor hierfür angemeldet wurden, | |
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| d) | einmal im Monat ab 14:30 Uhr für eine Dienstbesprechung, jedoch möglichst nicht in Wochen in denen aus anderen Gründen bereits Schließungen geplant sind, | |
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| e) | wegen Streiks, Fortbildungsmaßnahmen des Personals, Freistellungstagen des Personals, Betriebsausflug, Personalversammlung, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen. | |
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| f) | im Übrigen wird auf den mit dem Jugendamt abgestimmten jeweils gültigen Notfallplan, als Aushang veröffentlicht verwiesen. Dieser kommt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen wie insbesondere Personalausfällen zur Anwendung. | |
| (8) | Nach schulischen Aktivitäten (mindestens eine Übernachtung) werden daran teilnehmende Kinder nicht betreut. | ||
| (9) | Die Kostenbeiträge sind während der Schließungszeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Personalausfällen, Streiks usw. grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch. | ||
| (10) | Bekanntgaben bezüglich der jeweiligen Schließungszeiten erfolgen für die Schließungszeit zeitnah nach Kenntnis und soweit dies möglich ist mindestens 4 Wochen im Voraus durch Aushang in den jeweiligen Einrichtungen. | ||
§ 5 Aufnahme
| (1) | Aufnahmeantrag | |
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| a) | Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Der Antrag erfolgt mit digitaler Erfassung bei der Stadtverwaltung. |
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| b) | Der Antrag kann bereits während der Schwangerschaft mit voraussichtlichem Entbindungstermin erfolgen. |
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| c) | Für die Betreuung in einer anderen Einrichtung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich. Eine automatische Übernahme erfolgt nicht. |
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| d) | Die 1. Aufnahme von Kindern U3 und Ü3 erfolgt grundsätzlich in Modul 1. |
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| e) | Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung entschieden. |
| (2) | Aufnahmevoraussetzungen | |
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| a) | Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben. |
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| b) | Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Einrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen |
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| c) | Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. |
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| d) | Zum Schutz des aufzunehmenden Kindes ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Einrichtung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben. |
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| e) | Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Einrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. |
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| f) | Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung und die Kostenbeitragssatzung an. |
| (3) | Aufnahmekriterien | |
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| a) | Die Aufnahme erfolgt nach dem Eingangsdatum der Aufnahmeanträge, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. |
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| b) | Sofern zeitnah kein freier Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung steht, erfolgt die Aufnahme in die Warteliste, die gemäß den Satzungsregelungen zunächst bei der Vergabe frei gewordener Kinderbetreuungsplätze berücksichtigt wird. |
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| c) | Bevorzugt aufgenommen werden zunächst Kinder, die nachweislich aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen der Förderung und Betreuung in einer Einrichtung bedürfen. Danach werden bevorzugt die Kinder berufstätiger und in beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung befindlicher Erziehungsberechtigter bzw. Erziehungsberechtigter in Ausbildung, Fortbildung, etc. aufgenommen, die aus diesem Grund auf einen Betreuungsplatz angewiesen sind, wenn die Berufstätigkeit, das Ausbildungsverhältnis und Studium durch entsprechende schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungsträgers oder Hochschule nachgewiesen wird. Hierbei sind Alleinerziehende besonders zu berücksichtigen. |
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| d) | Geschwister von Kindern, die bereits in der Einrichtung aufgenommen wurden, können bevorzugt in derselben Einrichtung aufgenommen werden, wenn die Plätze nicht von aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen aufzunehmenden Kindern (nach Abs. 3 c) beansprucht werden. |
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| e) | Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der Einrichtung erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen. |
§6 Pflichten der Erziehungsberechtigungen
| (1) | Die Kinder sollen die Einrichtung regelmäßig und pünktlich innerhalb der gebuchten Betreuungszeit besuchen. Die Bringzeit endet um 9:00 Uhr. |
| (2) | Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Einrichtung nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9:00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden. |
| (3) | Die Erziehungsberechtigten oder von diesen beauftragten Personen übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Personal der Einrichtung. |
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| Die Erziehungsberechtigten oder zur Abholung berechtigte Personen holen die Kinder bis zur Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung pünktlich wieder ab. |
| (4) | Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Einrichtung zu bringen. |
| (5) | Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der persönlichen Übergabe der Kinder in der Einrichtung und endet mit der persönlichen Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen der Einrichtung. Bei Kindern, die mit schriftlicher Erlaubnis der Erziehungsberechtigten allein die Einrichtung betreten und/oder verlassen dürfen, beginnt und endet die Aufsichtspflicht mit dem Betreten und Verlassen der Einrichtung. |
| (6) | Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen/erweitert werden. Abholberechtigte Personen müssen sich ausweisen können. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. |
| (7) | Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 IfSG) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Einrichtung verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. |
| (8) | Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet bei Benachrichtigung von Mitarbeiter/innen der Einrichtung, Ihre Kinder, aufgrund einer festgestellten Erkrankung oder Verletzung, unverzüglich abzuholen. Sollten die Erziehungsberechtigten nicht erreichbar sein, ist das Betreuungspersonal auch ohne Rücksprache berechtigt, die ärztliche Versorgung einzuleiten. |
§ 7 Pflichten der Einrichtungsleitung
| (1) | Die Einrichtungsleitung gibt den Erziehungs- und Sorgeberechtigten der Kinder Gelegenheit zu einer Aussprache. |
| (2) | Die Leitung der Einrichtung erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des IfSG. |
§ 8 Elternversammlung und Elternbeirat
Elternversammlung und Elternbeirat werden in den Kindertagesstätten der Stadt Leun eingerichtet. Diese werden durch die „Satzung über die Bildung und Aufgaben von Elternversammlungen und Elternbeirat für die Kindertagesstätten der Stadt Leun“ bestimmt.
§ 9 Versicherung
| (1) | Die Stadt versichert auf ihre Kosten alle angemeldeten Kinder gegen Sachschäden. |
| (2) | Gegen Unfälle in der Einrichtung sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg sind die Kinder gesetzlich versichert. Unfälle müssen unverzüglich gemeldet werden. |
| (3) | Für Schäden, die durch Unfolgsamkeit des Kindes entstehen oder willkürlich von ihm verursacht werden, können die Erziehungsberechtigten haftbar gemacht werden. |
| (4) | Für vom Kind mitgebrachte und in der Einrichtung abhanden gekommene/beschädigte Gegenstände wird nicht gehaftet. |
§10 Kostenbeiträge
Für die Benutzung der Einrichtungen wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder ein zahlbarer Kostenbeitrag nach Maßgabe der jeweils gültigen Kostenbeitragssatzung zu dieser Satzung erhoben.
§ 11 Ab- und Ummeldungen
| (1) | Abmeldungen sind schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Ende des nächsten Monats über die Einrichtungsleitung an die Stadtverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 15. dort ein, werden sie erst zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam. |
| (2) | Innerhalb der letzten drei Monate vor Ende des Betreuungsjahres (31.07.) kann eine Abmeldung nur aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Stadt) erfolgen. Es gilt §11 Abs. 1. |
| (3) | Bei Fristversäumnis ist der Kostenbeitrag für einen weiteren Kalendermonat zu zahlen. |
| (4) | Kinder ohne Hauptwohnsitz in der Stadt Leun, können bei Vollbelegung bis zum 1. eines Monats zum Ende desselben Monats von Seiten der Stadt Leun schriftlich abgemeldet werden. |
| (5) | Kinder, die eingeschult werden, sowie Abgänger der Grundschule werden zum Ende des Betreuungsjahres (31.07.) automatisch abgemeldet. Es gibt die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung des Betreuungsvertrages bis zum Ende der hessischen Sommerferien zu stellen. Die Kosten hierfür müssen durch die Erziehungsberechtigten laut Kostenbeitragssatzung der Stadt Leun voll getragen werden. |
| (6) | Wird die Satzung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes eine für den Betrieb der Einrichtung unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z. B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind von der weiteren Betreuung in der Einrichtung ausgeschlossen werden. |
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| Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Betreuungsbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist. |
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| Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Einrichtung derselben Betreuungsform oder eine Integrationsmaßnahme zu prüfen. Die Umsetzung wird durch einen Verwaltungsakt verfügt. Über einen Ausschluss beschließt der Magistrat. |
| (7) | Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Einrichtung fernbleiben, können sie durch schriftliche Erklärung gegenüber den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Für eine Neuanmeldung gilt § 3 Abs. 3 dieser Satzung. |
| (8) | Werden die Kostenbeiträge aufeinanderfolgend zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterliegt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. |
| (9) | Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. |
| (10) | Ummeldungen sind nur nach Kapazitäten der Einrichtung möglich. |
| (11) | Ummeldungen sind digital bis zum 01. eines Monats mit Wirkung zum 1. des nächsten Monats an die Stadtverwaltung vorzunehmen; gehen sie erst nach dem 01. dort ein, werden sie erst zum 01. des übernächsten Monats wirksam. |
| (12) | Ummeldungen in einen anderen Betreuungsumfang können nur nach erfolgreicher Eingewöhnung zum Folgemonat gewährt werden. |
| (13) | Eine Ummeldung des Betreuungsumfanges pro Betreuungsjahr (01.08. bis 31.07.) ist kostenfrei. Für jede weitere wird ein Kostenbeitrag erhoben. Die direkte Ummeldung nach der Eingewöhnung ist davon ausgenommen. |
§ 12 Gespeicherte Daten
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Einrichtung von den Betroffenen erhoben über | ||
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| a) | Name, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, -ort des Kindes, Adresse, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund, hauptsächlich gesprochene Sprache. | |
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| b) | Name/n, Vorname/n, Geburtsdatum, -land, Familienstand, Adresse/n der/des Erziehungs-/Sorgeberechtigten, Beruf, Staatsangehörigkeit | |
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| c) | Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, | |
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| d) | Angaben zum Impfstatus des Kindes, | |
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| e) | Krankheiten/Allergien von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss, | |
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| f) | Kontaktangaben zum zuständigen Hausarzt oder Kinderarzt, | |
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| g) | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Einrichtung der Stadt Leun besuchen, | |
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| h) | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften etc.). | |
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| Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. | ||
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| In der Einrichtung werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages notwendig ist. | ||
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| Dazu werden erfasst: | ||
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| • | persönliche Daten des Kindes nach Abs. 1, | |
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| • | die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten, | |
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| • | seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehender Elternteil), | |
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| • | evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes, | |
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| • | Foto- oder Videodokumentation. | |
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| Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist: | ||
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| a) | Grund der Datenerfassung | |
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| • | als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Einrichtung, |
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| • | zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Einrichtungen, |
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| • | um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen, |
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| • | aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII, |
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| • | zur digitalen Speicherung. |
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| b) | Die Daten werden in folgender Form erfasst | |
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| • | als schriftliche Dokumentation, |
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| • | als Foto oder Video, |
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| • | zur digitalen Speicherung. |
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| c) | Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet | |
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| • | in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Einrichtung |
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| • | in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes, |
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| • | in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden), |
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| • | zum Übergang in die Schule, |
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| • | zur Öffentlichkeitsarbeit der Einrichtung. |
| (2) | Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt. | ||
| (3) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. | ||
| (4) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). | ||
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Die bisherige Satzung vom 16.09.2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.12.2017 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.