für das Ortsgericht Leun I (Stadtteil Leun) ab sofort
Das Ortsgericht ist Hilfsbehörde der Justiz. Ihm obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Die Ortsgerichtsschöffinnen und Ortsgerichtsschöffen sind Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamte. Sie werden von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von 10 Jahren ernannt.
Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung:
Für die oben genannte ehrenamtliche Tätigkeiten dürfen nur
Personen benannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen, Lebenserfahrung haben und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
Wünschenswert für die zu besetzende Stelle - aber nicht Bedingung - sind gute Kenntnisse im Bauhauptgewerk.
Die persönlichen Voraussetzungen für die Ernennung laut §8 des hessischen Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1980 lauten wie folgt:
Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
Zuständigkeit des Ortsgerichts:
Interessierte Bürger*innen des Stadtteils Leun, die sich zur Wahl als Ortsgerichtsschöffen bzw. Ortsgerichtsschöffin für das Ortsgericht Leun I zur Verfügung stellen wollen, werden gebeten, ihre Bewerbung schriftlich unter Angabe ihres Familien-, Geburts- und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsorts und Berufs sowie ihrer Adresse per E-Mail an die e.kapkanes@leun.de oder per Post bei der
Stadt Leun
- Ordnungsamt -
Bahnhofstraße 25
35638 Leun
bis zum 10.04.2026 einzureichen.