Die Friedhofsverwaltung der Stadt Leun weist erneut daraufhin, dass gemäß § 23 Ziffer 7 (Allgemeine Gestaltungsvorschriften) der Friedhofsordnung der Stadt Leun in der zurzeit gültigen Fassung, das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen, das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern auf Rasen-Reihengräbern auf allen Friedhöfen der Stadt Leun nicht gestattet ist.
Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen.
Wir bitten um Beachtung und Einhaltung dieser Vorschrift.