Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde der Stadt Leun weist daraufhin, dass die Polizei sowie auch die örtliche Ordnungsbehörde in Kürze und in unregelmäßigen Abständen Kontrollen, insbesondere der Verbindungsstraße Kirchweg - Biskirchen / Am Kiesel - Stockhausen durchführen wird. In der Verbindungsstraße sind entsprechende Verkehrszeichen (VZ 250 à Verbot für Fahrzeuge aller Art und Zusatzzeichen à Anlieger frei) aus beiden Fahrtrichtungen angeordnet.
In diesem Zusammenhang wird auf folgendes hingewiesen:
Das Zusatzzeichen "Anlieger frei" wird häufig in Verbindung mit dem Schild "Durchfahrt verboten" angebracht.
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "Anlieger" existiert nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch die Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrssitte ermittelt. Anlieger ist, wer ein an der Straße anliegendes Grundstück bewohnt oder zu einer Erledigung aufsuchen muss. Es genügt irgendeine Beziehung zum Anliegergrundstück.
Auch Personen, die jemanden im Anliegerbereich besuchen wollen, dürfen einfahren. Dabei spielt es keine Rolle, ob derjenige, den man besuchen möchte, zu Hause ist. Es genügt die Absicht, ihn besuchen zu wollen. Selbst unerwünschte Besucher (zum Beispiel ein Gerichtsvollzieher) sind zum Einfahren berechtigt.
Das Zusatzschild "Anlieger frei" erlaubt außerdem nicht nur Anliegern die Durchfahrt, sondern auch, wie es im Juristendeutsch heißt, Personen, deren "Anliegereigenschaft" auf einer rechtlichen Beziehung zu den Grundstücken basiert, dass können zum Beispiel Eigentümer oder Pächter des Schrebergartens sein. Ein Bauunternehmer oder ein Handwerker, der vom Anlieger beauftragt worden ist, auf dessen Grundstück zu arbeiten, darf ebenfalls in die Sperrzone einfahren.
Ich bitte Sie um Beachtung und Einhaltung der Verkehrszeichen, damit eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erst gar nicht ausgesprochen werden muss.