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Leuner Nachrichten
Ausgabe 20/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorhaben der Pumpspeicherwerk Leun GmbH

Anhörungsverfahren im Planfeststellungsverfahren nach § 65 UVPG, Nr. 19.9

Anlage 1 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Pumpspeicherwerk Leun GmbH hat mit Datum vom 11.10.2016 einen Antrag auf Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherwerks (PSW) Leun zur Energiespeicherung mit einer Sekundärregelleistung von 40 MW für 4 Stunden und einer Speicherkapazität von 160.000 kWh in Leun, Gemarkung Leun und Stockhausen gestellt.

Der Antragsgegenstand umfasst den Bau und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers als Oberbecken sowie die Nutzung eines stillgelegten Steinbruchs als Unterbecken mit einem Beckenvolumen von 408.000 m³ und 498.000 m³, die Errichtung und den Betrieb eines Kraftwerkshauses und einer verbindenden Druckrohrleitung von ca. 2.500 m. Weiterhin gehören zu dem Antrag die betriebsnotwendige Infrastruktur, die temporäre Wasserentnahme aus der Lahn/Helgenbach, die erforderlichen Baustelleneinrichtungen, die Lagerflächen für Aushub und Baumaterialien, eine Floating Photovoltaikanlage sowie die mit der Maßnahme verbundenen Waldumwandlungs- und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen.

Das dafür erforderliche Planfeststellungsverfahren beinhaltet eine Umweltverträglichkeitsprüfung und wird auf Grundlage des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung durchgeführt. Das Trägerverfahren erfolgt nach § 65 UVPG i.V.m. Nr. 19.9 der Anlage 1 zum UVPG, weil das geplante Vorhaben den Tatbestand der Errichtung und des Betriebes eines künstlichen Wasserspeichers erfüllt. Der dazu erforderliche UVP-Bericht wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt.

Die öffentliche Bekanntmachung des geplanten Vorhabens erfolgt daher nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz, §§ 18, 19; 67 UVPG; § 1 Abs. 3 VwVfG; 73 HVwVfG

1.

Der Antrag, der UVP-Bericht sowie die bis zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit

 

vom 26.05.2026 (erster Tag) bis 26.06.2026 (letzter Tag)

 

beim Regierungspräsidium Gießen und den unten aufgeführten Kommunen zur Einsicht für die Öffentlichkeit aus und können dort während der ortsüblichen Dienststunden eingesehen werden. Für die Dauer der Auslegung werden diese Unterlagen zusätzlich auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen https://rp-giessen.hessen.de unter Menü /Ansprechen/Öffentliche

 

Bekanntmachungen/Bekanntmachung Allgemein sowie im UVP-Portal unter https://www.uvp-verbund.de/ veröffentlicht.

2.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 27.07.2026, beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen, auch unter oberflaechengewaesser@rpgi.hessen.de und den unten aufgeführten Kommunen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben (§ 21 Abs.1 u. 2 UVPG). Die Einwendung sollte zweckdienlicher Weise den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, kann hierauf im Einwendungsschreiben hingewiesen werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen im weiteren Verfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 S. 3 u 4 HVwVfG; 21 Abs. 4 UVPG). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Abgabe der Stellungnahmen der im Land Hessen anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbände im Sinne des § 73 Abs. 4 S. 5 und 6 HVwVfG.

3.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt  worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 HVwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (§ 17 Abs. 4 S. 1 HVwVfG) Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen (§ 17 Abs. 4 S. 2 u 3 HVwVfG).

4.

Personenbezogene Daten von Einwendern können z. B. bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden.

5.

Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 HVwVfG hat die Anhörungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG (Vereinigungen, die aufgrund einer anderen Rechtsvorschrift befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung einzulegen) sowie die Stellungnahmen von Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung verzichten, insbesondere wenn diese einer ergänzenden Sachverhaltsaufklärung oder der Suche nach Einigungsmöglichkeiten voraussichtlich nicht dienlich sein wird, § 73 Abs. 6 S. 2 HVwVfG. Die Erörterung kann auf bestimmte Einwender, Vereinigungen und Behörden und auf bestimmte entscheidungserhebliche Einwendungen sowie Stellungnahmen von Vereinigungen und Stellungnahmen und Gutachten von Behörden und Sachverständigen beschränkt werden, § 73 Abs. 6 S. 3 - 6 HVwVfG. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, beziehungsweise bei gleichförmigen Einwendungen dessen Vertreter, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 5 Nr. 4a HVwVfG). Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden, § 73 Abs. 6 S. 9 i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 3 HVwVfG. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist dieser nicht öffentlich, § 73 Abs. 6 S. 9 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 HVwVfG.

6.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten werden nicht erstattet.

7.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Bewilligung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann an die Einwender durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen wären, § 73 Abs. 5 Nr. 4b HVwVfG.

Auslegungsorte der Antragsunterlagen sind:

  • Regierungspräsidium Gießen
    • Marburger Straße 91, Raum 234, 35396 Gießen
    • E-Mail-Adresse: oberflaechengewaesser@rpgi.hessen.de
    •  
    • Magistrat der Stadt Leun
    • Bauamt (Sitzungszimmer), Kirchweg 14, 35638 Leun
    •  
    • Magistrat der Stadt Braunfels
    • Hüttenweg 3, Raum 202 (Rathaus, 2. OG), 35619 Braunfels

Gießen, 04.05.2026

Regierungspräsidium Gießen

1060-41.2-79-k-0100-00070#2024-00001