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Leuner Nachrichten
Ausgabe 26/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Abräumung von Grabstätten wegen Ablauf der Ruhefrist auf den Friedhöfen Biskirchen, Bissenberg alt, Leun und Stockhausen

Auf den Friedhöfen der Stadt Leun ist für einige Grabstätten die 30-jährige Ruhefrist abgelaufen. Nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung der Stadt Leun werden die Grabstätten - nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten - von der Stadt Leun abgeräumt. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Räumung ist für den Zeitraum August bis Oktober 2023 vorgesehen. Betroffen sind alle Reihengräber und -nischen, in denen die Beisetzung vor dem 01. Juli 1993 stattfandsowie Wahlgräber und -nischen, deren Nutzungsrecht vor dem 01. Juli 2023 abgelaufen sein wird. Die betroffenen Nutzungsberechtigten werden über die bevorstehende Räumung informiert.

(Bei einer gewünschten vorzeitigen Räumung bitten wir einen schriftlichen Antrag der/s Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen).

Folgende Gebühren werden erhoben:

Reihengräber:

296,00 €

Wahlgräber, 2 Stellen:

450,00 €

Urnen-Reihengräber:

152,00 € zzgl. 144,00 € für die Dauerbestattung der Urne

Urnen-Wahlgräber, 2 Stellen:

160,00 € zzgl. 144,00 € je Urne für die Dauerbestattung

Urnen-Reihennische:

144,00 € inkl. anonymer Dauerbestattung der Urne

Urnen-Wahlnische mit 2 Urnen:

288,00 € inkl. anonymer Dauerbestattung der Urnen

Für Urnen, die in Reihengräbern bzw. Wahlgräbern beigesetzt sind, wird je Urne eine Gebühr von 144,00 € für die anonyme Dauerbestattung erhoben.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sollten Nutzungsberechtigte Anspruch auf bauliche Anlagen, Urnenwandplatten, Bepflanzung oder sonstige Grabausstattungen erheben, so ist dies bis spätestens

31. Juli 2023

schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden (E-Mail: j.mayerhofer@leun.de).

Der Abtransport dieser Gegenstände ist unmittelbar nach der Grabräumung durch die Nutzungsberechtigten zu erledigen, dafür anfallende Kosten gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten.

Es besteht die Möglichkeit, dass die Nutzungsberechtigten die Grabräumung von einer Fachfirma (Steinmetzbetrieb o. ä.) durchführen lassen. Die Firma muss jedoch vorher schriftlich die Genehmigung bei der Stadt einholen.

Magistrat der Stadt Leun

Friedhofsverwaltung