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Leuner Nachrichten
Ausgabe 27/2025
Aus dem Rathaus
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Hinweis zur Straßenreinigung und zum Rückschnitt von Bewuchs in den öffentlichen Verkehrsraum

Die Stadt Leun möchte alle Bürgerinnen und Bürger daran erinnern, dass eine regelmäßige Pflege der an das Grundstück angrenzenden Verkehrsflächen ein wichtiger Beitrag zu einem sauberen und sicheren Stadtbild ist.

Gemäß der Straßenreinigungssatzung (StrRS) - insbesondere § 2 (Gegenstand der Reinigungspflicht), § 7 (zu reinigende Flächen) sowie den §§ 6 bis 9 (Umfang der Reinigungspflicht) - sind Anlieger verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Flächen regelmäßig zu reinigen. Dazu zählen unter anderem Gehwege, Fahrbahnränder, Straßenrinnen und Parkbuchten, soweit sie an das Grundstück angrenzen.

Nach § 7 der Satzung erstreckt sich die zu reinigende Fläche - in der Breite, in der das Grundstück zu einer oder mehreren Straßen liegt - jeweils bis zur Straßenmitte.

Die Reinigung umfasst insbesondere das Entfernen von Unkraut, das Kehren von Schmutz, Laub und sonstigen Verunreinigungen sowie das Freihalten von Einläufen und Abflüssen.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gemäß § 27 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes verpflichtet sind, Bäume und Sträucher, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, rechtzeitig zurückzuschneiden. So wird gewährleistet, dass Verkehrswege für alle Verkehrsteilnehmenden uneingeschränkt nutzbar und sicher bleiben.

Die Stadt Leun bedankt sich bei allen Bürgerinnen und Bürgern für ihre Mitwirkung.

Ordnungsamt