Aufgrund der Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Leun wird nachstehende Benutzungsordnung für das Haus des Gastes, Stadtteil Biskirchen, öffentlich bekannt gemacht:
§ 1 Nutzungszweck und Nutzungsumfang
| 1. | Der Raum im Erdgeschoss wird der Burschenschaft Frohsinn Biskirchen e.V. federführend zur Verfügung gestellt, im Bedarfsfall ist der Raum auch anderen Vereinen und Verbänden des Stadtteiles Biskirchen und gegebenenfalls der Stadt Leun zur Verfügung zu stellen. |
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| Der Raum darf nur als Versammlungs-, Fernseh-, Lese-, Veranstaltungs- und Hobbyraum genutzt werden. |
| 2. | Der Raum im Obergeschoss wird der Sängervereinigung „Borussia-Sängergruß“ Biskirchen e.V. federführend zur Verfügung gestellt, im Bedarfsfall ist der Raum auch anderen Vereinen und Verbänden des Stadtteiles Biskirchen und gegebenenfalls der Stadt Leun zur Verfügung zu stellen. Der Raum darf nur als Versammlungs-, Fernseh-, Lese-, Veranstaltungs- und Hobbyraum genutzt werden. Dieser Raum soll auch durch Urkunden, Bilder und Gegenständen die Geschichte Biskirchens vermitteln. |
| 3. | Der Keller steht dem Natur- und Vogelschutzverein Biskirchen e.V. als Lagerraum zur Verfügung. |
| 4. | Die sanitären Einrichtungen (Toiletten) können von allen Besuchern des Hauses benutzt werden. |
| 5. | Die Speicherräume sollen aus Sicherheitsgründen und bautechnischen Mängel nicht benutzt werden. Lediglich dürfen von den Vogelschützern im Dachstuhl Nester- und Eulengelege beobachtet und kontrolliert werden. |
§ 2 Vergabeverfahren
Für die Nutzung der Räumlichkeiten melden sich die Vereine bei dem federführenden Verein an und erhalten dort auch die notwendigen Schlüssel.
§ 3 Pflichten des Benutzers
| 1. | Der Benutzer der Einrichtungen hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nebst dem dazugehörigen Mobiliar und dem sonstigen Inventar pfleglich behandelt werden. Schäden oder Verluste, die durch unsachgemäße Behandlung auf dem Mobiliar und dem sonstigen Inventar entstehen, sind der Stadt Leun unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt behält sich vor, die Benutzer hierfür haftbar zu machen. |
| 2. | Für die Reinigung der benutzten Räumlichkeiten ist der jeweilige Benutzer verantwortlich. |
| 3. | Der Benutzer verpflichtet sich, dass mit der erforderlichen Energie (Strom, Heizung, Wasser) sorgsam umgegangen wird. Auf Energieeinsparung ist zu achten. |
§ 4 Hausrecht
Das Hausrecht übt der Magistrat der Stadt Leun oder deren Beauftragte aus.
§ 5 Gewerbliche / private Veranstaltungen
Gewerbliche oder private Veranstaltungen sind im Haus des Gastes untersagt.
§ 6 Benutzungsentgelt
Die Benutzung ist für die Vereine und Verbände mit Sitz in Leun kostenfrei.
§ 7 Sonstige Bestimmungen
| 1. | Falls erforderlich, sind die Räumlichkeiten im Haus des Gastes der Stadt Leun zur Verfügung zu stellen, im Einvernehmen mit den jeweiligen Vereinen und Verbänden. Die Benutzer werden über diesen Termin frühzeitig benachrichtigt. |
| 2. | Der Magistrat hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung von der Benutzung dieses Hauses mit seinen Räumlichkeiten zeitweilig oder ganz auszuschließen. |
| 3. | Die Stadt haftet nicht für Schäden aller Art, die den Besuchern bzw. Benutzern entstehen. Der Benutzer verpflichtet sich ausdrücklich, keine über die normalen und versicherten Haftrisiken hinausgehenden Schadensersatzansprüche gegen die Stadt zu erheben und die Stadt bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Dritte freizustellen. |
| 4. | Die Unterbringung vereinseigenen Eigentums kann auf Antrag gestattet werden. Die Stadt ist hierbei von jeglicher Haftung des Eigentümers freizustellen. |
| 5. | Die Benutzung von Plastik- sowie kaschiertem Pappgeschirr ist untersagt. |
| 6. | Beschwerden, durch den Benutzer sind schriftlich dem Magistrat der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun anzuzeigen. |
§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Alle vorherigen Benutzungsordnungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Leun, 03.07.2025