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Leuner Nachrichten
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste der Stadt Leun bzgl. Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt für die Amtszeit

vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Wetzlar und den Strafkammern des Landgerichts Limburg

Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung am 17.07.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Limburg und das Amtsgericht Wetzlar gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 31.07.2023 bis 04.08.2023 zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, Bürgerbüro, Zimmer 6, zu folgenden Öffnungszeiten aus:

Montag - Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr

14:00 – 17:30 Uhr

Freitag

08:00 - 12:30 Uhr

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei dem Magistrat der Stadt Leun, Bahnhofstraße 25, 35638 Leun, Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text folgend) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

§ 32 GVG [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
§ 33 GVG [Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 GVG [Weitere ungeeignete Personen]

(1)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;

  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

(2)

Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

Nadine Lublow
Stadträtin