Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun hat in ihrer Sitzung am 25. Juli 2022 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan „Bissenberg-Ost“, 1. Ergänzung im Stadtteil Bissenberg gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) in Kraft.
Die Satzung kann im Bauamt der Stadtverwaltung, Bahnhofstraße 25 in Stockhausen, 1. OG während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Öffnungszeiten der Verwaltung:
| Montags und Dienstags 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr | Mittwochs 08:00 - 12:00 Uhr | Donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 17:30 Uhr | Freitags 08:00 - 12:30 Uhr |
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und auf der Homepage der Stadt Leun unter der Rubrik
www.leun.de/Bauen,Wirtschaft/Wohnen/Bebauungspläne
sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter dem Link
https://bauleitplanung.hessen.de/
zugänglich gemacht.
Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB, Entschädigungsansprüche
Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung - örtliche Bauvorschriften - werden unbeachtlich:
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Leun unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Leun, 11. August 2022