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Leuner Nachrichten
Ausgabe 32/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Stadt Leun Bebauungsplan „Bissenberg-Ost“, 1. Ergänzung im Stadtteil Bissenberg

hier: Inkrafttreten des Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauG

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun hat in ihrer Sitzung am 25. Juli 2022 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der Bebauungsplan „Bissenberg-Ost“, 1. Ergänzung im Stadtteil Bissenberg gemäß § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) in Kraft.

Die Satzung kann im Bauamt der Stadtverwaltung, Bahnhofstraße 25 in Stockhausen, 1. OG während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Öffnungszeiten der Verwaltung:

Montags und Dienstags

08:00 - 12:00 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Mittwochs

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstags

08:00 - 12:00 Uhr

14:00 - 17:30 Uhr

Freitags

08:00 -

12:30 Uhr

Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB werden die Planunterlagen zusätzlich in das Internet eingestellt und auf der Homepage der Stadt Leun unter der Rubrik

www.leun.de/Bauen,Wirtschaft/Wohnen/Bebauungspläne

sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter dem Link

https://bauleitplanung.hessen.de/

zugänglich gemacht.

Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB, Entschädigungsansprüche

Es wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis gem. § 215 Abs. 1 BauGB, Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 91 Hessische Bauordnung - örtliche Bauvorschriften - werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Leun unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Leun, 11. August 2022

Björn Hartmann
Bürgermeister