Gerade in der heißen Sommerzeit kommen viele Bürger auf die Idee, Wasser aus den öffentlichen Gewässern der Stadt Leun zu entnehmen. Jedoch sollte hier darauf geachtet werden, was erlaubt ist und was nicht.
Dies ist im § 19 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) klar geregelt:
Die Entnahme von Wasser aus Bächen, Flüssen und Seen bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde.
Erlaubnisfrei darf das Wasser allerdings zum Tränken von Tieren genutzt werden. Auch für den privaten Gebrauch darf man Wasser ohne Erlaubnis entnehmen. Jedoch wird hier darauf hingewiesen, dass ausschließlich Handgefäße und keine Pumpen oder ähnliches für die Entnahme eingesetzt werden dürfen.
Dies gilt ausschließlich für öffentliche Gewässer und nicht für solche, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anlieger stehen.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der fehlenden Niederschläge bitten wir im Namen der Stadt Leun, Wasser nur im angemessenen Rahmen zu schöpfen, damit die Tiere und Pflanzen in unseren heimischen Gewässern nicht geschädigt werden.