Auf den Friedhöfen der Stadt Leun ist für einige Grabstätten die 30-jährige Ruhefrist abgelaufen. Nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung der Stadt Leun werden die Grabstätten - nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten bzw. des Nutzungsrechts bei Wahlgrabstätten - von der Stadt Leun abgeräumt. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Räumung ist für den Zeitraum August bis Oktober 2025 vorgesehen. Betroffen sind alle Reihengräber und -nischen, in denen die Beisetzung vor dem 01. Juli 1995 stattfandsowie Wahlgräber und -nischen, deren Nutzungsrecht vor dem 01. Juli 2025 abgelaufen sein wird. Die betroffenen Nutzungsberechtigten werden über die bevorstehende Räumung informiert.
(Bei einer gewünschten vorzeitigen Räumung bitten wir einen schriftlichen Antrag der/s Nutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung einzureichen).
| Reihengräber: | 48,00 € |
| Wahlgräber, 2 Stellen: |
529,00 € |
| Urnen-Reihengräber: | 366,00 € zzgl. 285,00 € für die Dauerbestattung der Urne |
| Urnen-Wahlgräber, 2 Stellen: |
366,00 € zzgl. 285,00 € je Urne für die Dauerbestattung |
| Urnen-Reihennische: | 285,00 € inkl. anonymer Dauerbestattung der Urne |
| Urnen-Wahlnische mit 2 Urnen: | 366,00 € inkl. anonymer Dauerbestattung der Urnen |
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sollten Nutzungsberechtigte Anspruch auf bauliche Anlagen, Urnenwandplatten, Bepflanzung oder sonstige Grabausstattungen erheben, so ist dies bis spätestens
31. Juli 2025
schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden (E-Mail: v.vgierke@leun.de).
Der Abtransport dieser Gegenstände ist unmittelbar nach der Grabräumung durch die Nutzungsberechtigten zu erledigen, dafür anfallende Kosten gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten.
Es besteht die Möglichkeit, dass die Nutzungsberechtigten die Grabräumung von einer Fachfirma (Steinmetzbetrieb o. ä.) durchführen lassen. Die Firma muss jedoch vorher schriftlich die Genehmigung bei der Stadt einholen.