Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun in der Sitzung vom 23.09.2024 für die Friedhöfe der Stadt Leun folgende
1. Änderungssatzung (Friedhofsordnung)
beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Leun:
a) Friedhof Biskirchen
b) Alter Friedhof Bissenberg (keine neue Belegung möglich)
c) Neuer Friedhof Bissenberg
d) Friedhof Leun
e) Friedhof Stockhausen
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
| (1) | Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. | |
| (2) | Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: | |
| a) | die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Leun waren oder |
| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c) | die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder |
| d) | die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder |
| e) | totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. |
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| Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. |
| (3) | Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. | |
§ 4 Begriffsbestimmung
| (1) | Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen. |
| (2) | Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. |
| (3) | Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG. |
| (4) | Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. |
| (5) | Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. |
| (6) | Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf. |
§ 5 Schließung und Entwidmung
| (1) | Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. |
| (2) | Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. |
| (3) | Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. |
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 7 Nutzungsumfang
| (1) | Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. | |
| (2) | Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: | |
| a) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Elektrorollstühle und Elektromobile sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9, |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, |
| e) | Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung. |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde |
| i) | abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. |
| (3) | Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. | |
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
| (1) | Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. | |
| (2) | Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die | |
| a) | in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und |
| b) | diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. |
| (3) | Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. | |
| (4) | Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. | |
| (5) | Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. | |
| (6) | Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. | |
| (7) | Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. | |
| (8) | Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. | |
| (9) | Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. | |
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
| (1) | Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. |
| (2) | Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. |
| (3) | Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. |
| (4) | Trauerfeiern und Bestattungen finden von Montag bis Samstag -ausgenommen an gesetzlichen Feiertagen - statt. Spätester Termin zum Beginn der Trauerfeierlichkeiten bei Erdbestattungen von Särgen ist 14.00 Uhr. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. |
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
| (1) | Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. |
| (2) | Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. |
| (3) | Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. |
| (4) | Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. |
| (5) | Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. |
| (6) | Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle/in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. |
| (7) | Der Transport des Sarges/Urne zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder private Personen. Auf Antrag können Sarg-/ oder Urnenträger der Stadt gestellt werden. |
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
| (1) | Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. |
| (2) | Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. |
| (3) | Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen. |
| (4) | Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Asche 25 Jahre. |
§ 13 Totenruhe und Umbettung
| (1) | Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. |
| (2) | Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten 5 Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. |
| Dies gilt nicht für Urnen, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits in Reihengrabstätten für Särge zusätzlich beigesetzt sind und deren Ruhefrist bei Räumung der Grabstätte noch nicht abgelaufen ist. Diese sind gemäß der Umbettungserklärung, die von den Angehörigen abgegebenen wurde, bis zum Ende ihrer Ruhefrist weiterhin umzubetten, ggf. auch in eine Reihengrabstätte innerhalb des Friedhofs. Eine Umbettung ist nicht mehr erforderlich, wenn die Urne mindestens 20 Jahre in der Reihengrabstätte beigesetzt war. |
| (3) | Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen. |
| (4) | Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen. |
| (5) | Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. |
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
| (1) | Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: | |
| a) | Reihengrabstätten für Sargbestattungen, |
| b) | Urnenreihengrabstätten, Urnenreihenstelle/Urnenmauer |
| c) | Urnenwahlgrabstätten, Stele oder Erdkammer |
| d) | Rasen-Reihengrabstätten - nicht bepflanzbare Reihengrabstätten für Särge. Diese Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gepflegt, ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. |
| e) | Rasen-Reihengrabstätten - nicht bepflanzbare Reihengrabstätten für Urnen. Diese Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gepflegt, ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. |
| f) | Feld für anonyme Urnenbeisetzungen |
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| Die Nutzungsrechte an bestehenden Wahlgrabstätten zur Sargbestattung bleiben unberührt. |
| (2) | Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. | |
| (3) | Anonyme Bestattungen sind nur mit einer biologisch abbaubaren Urne möglich. Beisetzungsort und -zeit sind nur der Friedhofsverwaltung bekannt, das Grabfeld legt die Friedhofsverwaltung fest. | |
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
| (1) | Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich- rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. |
| (2) | Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. |
§ 16 Grabbelegung
| (1) | In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. Zusätzlich kann eine biologisch abbaubare Urne in den ersten 5 Jahren des Nutzungsrechts -gerechnet vom Tag der Erstbestattung- beigesetzt werden. |
| (2) | Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. |
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengrabstätten Särge
§ 18 Definition der Sargreihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung für Särge. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
| (1) | Es werden eingerichtet: | |
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| a) | Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, |
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| b) | Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. |
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| c) | Rasenreihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr auf den Friedhöfen Biskirchen, Bissenberg Neu, Leun und Stockhausen. |
| (2) | Die Reihengrabstätten haben folgende Maße: | |
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| 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | |
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| Länge: 1,70 m | |
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| Breite: 0,80 m | |
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| Abstand: 0,30 m | |
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| 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr | |
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| Länge: 2,00 m | |
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| Breite: 0,90 m | |
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| Abstand: 0,50 m. | |
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
| (1) | Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. |
| (2) | Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen. |
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
| (1) | Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wurde. Neue Wahlgrabstätten für Erdbestattungen stehen auf den Friedhöfen der Stadt Leun nicht mehr zur Verfügung. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestehenden, nicht voll belegten Wahlgrabstätte ist nur im Falle der Folgebeisetzung und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. | |
| (2) | Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: | |
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| 1. | überlebende Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, |
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| 2. | eheliche, die nichteheliche Kinder und Adoptivkinder, |
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| 3. | Stiefkinder, |
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| 4. | Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
|
| 5. | Eltern, |
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| 6. | Geschwister, |
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| 7. | Stiefgeschwister, |
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| 8. | die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. |
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|
| Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. |
| (3) | Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur im Sinne des § 19 Abs. 2 übertragen werden. | |
| (4) | Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 2 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 2 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. | |
|
| Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüberder Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 2 genannten Reihenfolge über. | |
| (5) | Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der 40jährigen Nutzungszeit darf eine weitere Beisetzung stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder wenn ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese weitere Beisetzung erneut erworben worden ist. Auch nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn ein Nutzungsrecht noch besteht und für die restliche Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist der weiteren Beisetzung verlängert wurde. | |
| (6) | In nicht voll belegte Wahlgrabstätten kann innerhalb der Nutzungsfrist statt eines weiteren Sarges eine biologisch abbaubare Urne beigesetzt werden. Darüber hinaus kann innerhalb der Nutzungsfrist je Stelle zusätzlich eine biologisch abbaubare Urne beigesetzt werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 geltenauch hier. | |
| (7) | Der Nutzungsberechtigte kann auf eigenen Wunsch die Grabstätte einebnen lassen. Die Ruhefristen sind einzuhalten. | |
C. Urnengrabstätten
§ 22 Formen der Aschenbeisetzung
| (1) | Aschen werden grundsätzlich in biologisch abbaubaren Urnen beigesetzt in: | |
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| a) | Urnenreihengrabstätten |
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| b) | Urnenwahlgrabstätten oder Erdkammer |
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| c) | Rasen-Reihengrabstätten |
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| d) | Feld für anonyme Urnenbeisetzungen |
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| e) | Urnenwahlstelle/Urnenmauer und Stele |
| (2) | In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten (Erdkammer), in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Rasengräber und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. | |
§ 23 Definition der Urnenreihengrabstätte
| (1) | Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. |
| (2) | Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: |
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| Länge: 0,60 m |
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| Breite: 0,80 m |
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| Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m |
§ 24 Definition der Urnenwahlgrabstätte
| (1) | Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. |
| (2) | Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². |
§ 25 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 26 Urnenwände
| (1) | Urnenwände werden auf allen Friedhöfen, ausgenommen Bissenberg, angeboten und können nach Verfügbarkeit belegt werden. |
| (2) | Die Urnenkammern werden für 25 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 1-2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. |
| (3) | Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. |
| (4) | Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Leun vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. |
| (5) | Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Leun. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor der Urnenwand. |
| (6) | Beigaben in Urnenkammern sind nicht erlaubt. |
§ 27 Urnenstelen
| (1) | Urnenstelen werden auf dem Friedhof Biskirchen angeboten. |
| (2) | Die einzelnen Kammern der Urnenstelen werden für 25 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von bis zu 3 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. |
| (3) | Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. |
| (4) | Die Kammern der Urnenstelen sind mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Leun vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. |
| (5) | Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Leun. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenstelen abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Fach. |
| (6) | Beigaben in Urnenkammern sind nicht erlaubt. |
§ 28 Erdkammern
| (1) | Erdkammern werden auf dem Friedhof Biskirchen angeboten. |
| (2) | Die Erdkammern werden für 25 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 1-2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. |
| (3) | Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. |
| (4) | Die Erdkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Leun vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. |
| (5) | Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt Leun. Vor den Erdkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor oder auf den Erdkammern abgestellt werden. |
| (6) | Beigaben in Erdkammern sind nicht erlaubt. |
§ 29 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen
Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird eine Einzelgrabstelle erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 30 Rasengräber
| (1) | Rasengräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. | |
| (2) | Die Rasengräber haben folgende Maße Länge: 0,60 m Breite: 0,80 m | |
| Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt: 0,50 m | |
| (3) | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen: | |
| a) | Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. |
| b) | Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden. |
| c) | Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. |
| d) | Die Größe der Platten beträgt Länge 40 cm, Breite 40 cm, Stärke 8 cm. |
| (4) | Die Anlage und Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Auf den Rasengräbern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/ Gegenstände dürfen nicht abgestellt werden. | |
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
| 1. | Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen mit Ausnahme folgender Grabarten: Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, Urnenwände, Stelen, Erdkammern und Rasengräber. |
| 2. | Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. |
| 3. | Auf den Grabstätten sind insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale zu errichten. Sonstige Grabausstattungen dürfen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. |
| 4. | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. |
| 5. | Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. |
| 6. | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. |
| 7. | Auf nicht bepflanzbaren Rasen-Reihengrabstätten sind quadratische Liegeplatten aus Naturstein mit den Maßen 40 x 40 cm - Stärke 8 cm - zu verlegen. Die Oberfläche muss regelmäßig bearbeitet sein. Die Beschriftung ist vertieft einzuarbeiten -aufgesetzte Schrift ist nicht zulässig. |
| 8. | Eine abgeräumte Grabfläche, in der sich noch eine biologisch abbaubare Urne befindet, darf nicht mehr bepflanzt oder mit Blumenschmuck versehen werden. |
| 9. | Die Liegeplatten sind niveaugleich in die Rasenfläche so zu verlegen, dass das Befahren der Grabstätten mit einem Rasenmäher möglich ist. |
§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
| (1) | Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. |
| (2) | Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. |
| (3) | Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. |
| (4) | Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. |
| (5) | Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten. |
§ 33 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
| (1) | Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. |
| (2) | Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung. |
§ 34 Standsicherheit
| (1) | Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. |
| Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 24 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. |
| (2) | Die Stadt Leun veranlasst einmal im Jahr eine Standfestigkeitsprüfung der Grabsteine durch eine Fachfirma. Dabei festgestellte Mängel sind durch den Nutzungsberechtigten auf seine Kosten zu beseitigen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. |
| (3) | Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. |
| Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. |
| (4) | Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen. |
§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
| (1) | Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstätte entfernt werden. Anträge auf vorzeitige Räumung der Grabstätte sind rechtzeitig schriftlich an den Magistrat der Stadt Leun zu richten. |
| (2) | Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen – einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien – Bepflanzung und sonstige Grabausstattungen von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt und entsorgt. Die Kosten sind von den Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Kosten für die Grabräumung werden bei Grabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung neu belegt werden und bei Folgebeisetzungen in Wahlgrabstätten für die gesamte Grabstätte mit der Bestattung erhoben. |
| (3) | Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sollten Nutzungsberechtigte Anspruch auf bauliche Anlagen, Bepflanzung oder sonstige Grabausstattungen erheben, so ist dies innerhalb der in § 20 genannten Frist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Abtransport dieser Gegenstände ist unmittelbar nach der Grabräumung durch die Nutzungsberechtigten zu erledigen, dafür anfallende Kosten gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten. |
| (4) | Bei Grabstätten zur Erdbestattung können in begründeten Ausnahmefällen die Nutzungsberechtigten auf Antrag Grabmale, Einfassungen (einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien) und sonstige Grabausstattungen innerhalb der in § 20 genannten Frist selbst fachgerecht entfernen lassen. Firmen, die von den Nutzungsberechtigten zur Grabräumung beauftragt werden, haben die Grabräumung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen des § 9 für Gewerbetreibende vorliegen. Beigesetzte Urnen müssen zuvor von der Friedhofsverwaltung entnommen werden. Die Grabstätte ist bodengleich einzuebnen und einzusäen. Bereits entrichtete Gebühren für die Grabräumung werden zinslos erstattet. |
| (5) | Aschenurnen, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, werden an einem nicht näher bezeichneten Ort des Friedhofs in würdiger Weise beigesetzt. Die Entnahme von Urnen aus den Grabstätten und die Wiederbestattung erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal. |
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 36 Bepflanzung von Grabstätten
| (1) | Alle Reihengrabstätten, ausgenommen der Urnenwände, Erdkammern, Stelen, dem Feld für anonyme Beisetzungen und der Rasengräber sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. |
| (2) | Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. |
| (3) | Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. |
| (4) | Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. |
| Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. |
| (5) | Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. |
| (6) | Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung |
| (7) | Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. |
§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
| (1) | Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. |
| (2) | Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. |
| (3) | Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. |
| (4) | Rasengräber sind durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät. Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhefrist von Beauftragten der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Für die Pflege des Rasens, das wiederkehrende Verfüllen und Einsäen der abgesackten Grabstätten sowie die evtl. Neuverlegung der Namensplatten erhebt die Stadt Leun zusätzlich zu der normalen Nutzungsgebühr für Reihengräber eine einmalige Gebühr für den gesamten Zeitraum der Ruhefrist. |
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 Übergangsregelung
| (1) | Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. |
| (2) | Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. |
| (3) | Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen. |
§ 39 Listen
| (1) | Es werden folgende Listen geführt: | |
| a) | Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände, Urnenstelen, Urnenerdkammern, Rasengräber und der Positionierung im anonymen Urnenfeld. |
| b) | eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, |
| c) | ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung, |
| (2) | Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht. | |
| (3) | Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden. | |
| (4) | Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. | |
§ 40 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 41 Haftung
Die Stadt Leun haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Leun nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 42 Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
| a) | außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, |
| b) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, |
| c) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
| d) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, |
| e) | entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
| f) | entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, |
| g) | entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. | |
| (3) | Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. | |
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung außer Kraft.
Leun,
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Stadt Leun, den 23.09.2024.