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Leuner Nachrichten
Ausgabe 41/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Stadt Leun

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der

Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Leun vom 23.09.2024 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 23.09.2024 für die Friedhöfe der Stadt Leun folgende

5. Änderungssatzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Leun vom 23.09.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessische Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2)

Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1)

Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Aufbewahrung einer Leiche je Tag 66,00 €

b)

Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 28 Tagen kostenfrei

Für jeden weiteren Tag 16,00 €

(2)

Für die Benutzung der Trauerhalle (Andachtsraum) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Benutzung zur Trauerfeier 427,00 €

b)

Benutzung ohne Trauerfeier 230,00 €

c)

Zuschlag außerhalb der Dienstzeiten (Montag- Freitag) 30 %

d)

Zuschlag an Samstagen 50 %

§ 6 Bestattungsgebühren

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1)

in einer Reihengrabstätte 1062,00 €

2)

in einem Rasen-Reihengrab 1062,00 €

3)

in einer Wahlgrabstätte – jede weitere Bestattung 1062,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1)

in einer Kinder-Reihengrabstätte 478,00 €

2)

in einer Kinder-Rasen-Reihengrabstätte 478,00 €

c)

Bereitstellung von Sargträgern pro Person 136,00 €

(2)

Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a)

in einer Urnen-Reihengrabstätte 320,00 €

b)

in einer Urnen-Wahlgrabstätte (je Urne) 320,00 €

c)

in einer Urnen-Rasen-Reihengrabstätte 320,00 €

d)

in einer Urnenreihenstelle – Urnenmauer 256,00 €

e)

in einer Urnenwahlstelle – Urnenmauer 256,00 €

f)

in einer Urnenwahlstelle – Stele oder Erdkammer 256,00 €

g)

in einer vorhandenen Reihengrabstätte für Erdbestattung 320,00 €

h)

in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 800,00 €

i)

Bereitstellung von Urnenträgern pro Person 136,00 €

j)

Urnenbestattung durch Bestatter 77,00 €

(3)

Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer werden Gebühren gem. Abs. 2 erhoben.

(4)

Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung Montags bis Freitags wird ein Zuschlag von 30 % der Gebühr berechnet, an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.

(5)

Für die vorhandenen Liegeplatten bei Rasengräbern sowie Verschlussplatten an Urnenmauern sind der Stadt die tatsächlichen Kosten zu erstatten.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben.

(1)

Die Kosten der Umbettung betragen:

a)

Für eine Leiche 1142,00 €

b)

Für eine Urne aus einem Grab für Erdbestattungen 239,00 €

c)

Für eine Urne aus einer Urnenmauer / Stele 77,00 €

(2)

Zuzüglich zu den Gebühren für Ausgrabung bzw. Entnahme sind bei Wiederbestattung auf einem Friedhof der Stadt Leun die jeweils geltenden Bestattungsgebühren zu entrichten.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an

einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1)

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 564,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 761,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 309,00 €

(3)

Für die Überlassung einer Urnen-Reihennische/Stele/Erdkammer 919,00 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und

Urnenwahlgrabstätten

(1)

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

je Grabstelle 1360,00 €

(2)

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben

a)

Für Urnenwahlstelle Urnen-Reihengrab – je Grabstelle 760,00 €

b)

Für Wahlstellen in einer Urnenmauer - 2 Grabstellen 2160,00 €

(3)

Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte auf die Dauer bis zum Ablauf der Ruhefrist der letzten Beisetzung werden Gebühren in Höhe von 1/40 der in Absatz 1 und 2 festgesetzten Gebühren erhoben.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1)

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 94,00 €

b)

Für ein Urnen-Rasen-Reihengrab 486,00 €

c)

Für ein Sarg-Rasengrab-Reihengrab 803,00 €

§ 11 Pflegepauschale

Für Rasengräber wird eine Pflegepauschale erhoben in Höhe von:

a)

Für Sarg-Rasen-Reihengräber für die Dauer der Ruhefrist 1920,00 €

b)

Für Urnen-Rasen-Reihengräber 960,00 €

§ 12 Gebühren für Grabräumung

Die Grabräumung erfolgt durch die Stadt Leun.

(1)

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen, Gewächsen usw. werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für Erdbestattungen:

1.

Bei Reihengrabstätten / Rasen-Reihengrabstätten 448,00 €

2.

Bei Wahlgräbern mit a) 2 Stellen 529,00 €

b)

3 Stellen 570,00 €

c)

4 Stellen 651,00 €

3.

Bei Kindergräbern 448,00 €

Für Urnen:

1.

bei Urnengräbern und Urnenwahlgräbern 366,00 €

2.

Bei Urnen-Wahlgräbern mit

a)

2 Stellen 366,00 €

b)

3 Stellen 448,00 €

c)

4 Stellen 448,00 €

3.

Bei Urnenmauern / Stelen 285,00 €

b)

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung).

§ 13 Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a)

Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

1)

einmalig 50,00 €

2)

für die Dauer von 1 Jahr 100,00 €

3)

für die Dauer von 5 Jahren 150,00 €

Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen gemäß § 7 Abs. 1 (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

- Innerhalb des Friedhofs / der Stadt 52,00 €

- In eine andere Stadt / Gemeinde 104,00 €

b)

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 34,00 €

c)

Gebühren für eine Urnenbeisetzungsbescheinigung 23,00 €

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung zur Friedhofsordnung außer Kraft.

„Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Leun, den 23.09.2024

Alexander Schneider, Bürgermeister