Die Stadt Leun hat über den Lahn-Dill-Kreis Bundesmittel aus dem Aktionsprogramm „Aufholen für Kinder und Jugendliche nach Corona“ erhalten.
Die Mittel sind zur Förderung von Jugendorganisationen (Vereine, Verbänden, Jugendgruppen etc.) vorgesehen, die Angebote im Rahmen der Jugendarbeit zur Freizeitgestaltung durchführen. Durch diese Fördermittel sollen Kinder und Jugendliche die Möglichkeit haben, Kontakte und Aktivitäten, welche während der Einschränkungen durch die Pandemie nicht möglich waren wieder aufgreifen zu können.
Antragsberechtigt sind alle Vereine, Verbände, Organisationen und Jugendgruppen, die ihren Sitz in der Stadt Leun haben.
Inhaltlich sollen Maßnahmen der Jugendarbeit gefördert werden, an denen Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 21 Jahren teilnehmen. Die geförderten Angebote sollen einen zusätzlichen Bedarf bei Kindern und Jugendlichen, bedingt durch die Corona-Pandemie aufgreifen und den dadurch entstandenen Belastungen entgegenwirken.
Nicht gefördert werden investive Maßnahmen wie z.B. Baumaßnahmen und Anschaffungen die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geförderten Veranstaltung stehen (z.B. Turnhallenausstattung, Sportgeräte, Medienausstattung) sowie Lehrgänge oder Fortbildungsmaßnahmen.
Antragsberechtigte können Fördermittel bei der Stadt Leun beantragen. Einen entsprechenden Antrag finden Sie auf der Homepage der Stadt Leun unter www.leun.de => Kinder, Jugend & Senioren => Aktionsprogramm Corona. Hier finden Sie außerdem eine Teilnehmerliste sowie die Richtlinien für die Verteilung der Mittel aus dem Aktionsprogramm „Aufholen für Kinder und Jugendliche nach Corona“ im Lahn-Dill-Kreis.
Da die über den Lahn-Dill-Kreis der Stadt Leun zur Verfügung gestellten Fördermittel für das Aktionsprogramm begrenzt sind, ist der Antrag bis spätestens 15.01.2023 bei der Stadt Leun einzureichen. Später eingehende Anträge können leider nicht berücksichtigt werden.
Gefördert werden förderfähige Maßnahmen, die im Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.06.2023 stattfinden bzw. stattgefunden haben. Die Förderhöhe kann bis zu 100 % betragen.
Die beantragte Fördersumme kann vor Veranstaltungsbeginn ausgezahlt werden. Angerechnet werden können entsprechende Sach- und Personalkosten, also mögliche Honorare für Referentinnen und Referenten (keine Personalkosten hauptamtlicher Mitarbeiter), Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Material, Fahrt etc. Die Kosten müssen im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung der Maßnahme stehen. Die Zuwendung darf nicht höher sein als die tatsächlich dem Träger entstandenen Kosten. Für die geförderten Maßnahmen dürfen keine anderen Landesmittel verwendet werden. Über die Verwendung der beantragten Mittel ist ein Nachweis zu führen. Zuviel gezahlte, nicht zweckentsprechend verwendete Mittel oder nicht in voller Höhe verbrauchte Zuschüsse sind zurückzuzahlen.
Bei der Durchführung der Maßnahme sind alle zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen zum Infektionsschutz zu beachten und einzuhalten.
Für evtl. Rückfragen setzen Sie sich bitte mit Herrn Späth, Telefon: 06473/9144-14 oder E-Mail: p.spaeth@leun.de in Verbindung.