zur Satzung der Stadt Leun über die Betreuung von Kindern in der/den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Leun.
Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 21.12.2022 BGBl I S. 2824; 2023 I Nr. 19 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun in ihrer Sitzung am 30.10.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
| (1) | Für die Betreuung in den Einrichtungen der Stadt Leun aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelt zu entrichten. |
| (2) | Der Kostenbeitrag ist jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und bis zum 15. eines Monats fällig. |
| (3) | Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags. |
| (4) | Zu zahlen sind je nach Inanspruchnahme die sich aus §§ 2-4 dieser Satzung ergebenden Kostenbeiträge für die Betreuung des Kindes / der Kinder in der Einrichtung und das Verpflegungsentgelt für die in der Einrichtung angebotene Mittagsversorgung. |
| (5) | Bei einer Betreuungszeit von mehr als 6,5 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen. |
§ 2
Kostenbeitrag
| (1) | Der Kostenbeitrag in den Einrichtungen beträgt monatlich je regelmäßig gebuchter Wochenstunde: |
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| für Kinder U3 6,00 €, |
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| für Kinder Ü3 4,50 € und |
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| für Schulkinder 5,00 €. |
| (2) | Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine gleichartige Betreuungseinrichtung der Stadt Leun, werden die Betreuungsgebühren für das jüngste Kind zu 100 % erhoben, für das zweitjüngste Kind zu 50 % nach Abs. 1 erhoben, für weitere Kinder werden keine Betreuungsgebühren erhoben. Hierbei bleiben Kinder, die unter Regelung des Absatz 8 fallen, unberücksichtigt. |
| (3) | Bei der Gebührenberechnung für Schulkinder werden täglich 4 Stunden pauschal als Schulzeit in Abzug gebracht. |
| (4) | Für den Zukauf von Betreuungsstunden mindestens bis zum zeitlichen Umfang der nächsten buchbaren Betreuungszeit beträgt der Kostenbeitrag je angefangener Stunde: |
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| für Kinder U3 6,00 €, |
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| für Kinder Ü3 4,50 € und |
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| für Schulkinder 5,00 €. |
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| Anmeldungen für Zukaufstunden müssen am Vortag bis 9:00 Uhr schriftlich bei der Einrichtungsleitung eingegangen sein. Die Plätze werden nach Verfügbarkeit vergeben. Unvorhersehbare und unverschuldete Zukäufe sind am selben Tag bis zum Ende der regelmäßig gebuchten Betreuungszeit möglich. Ein Zukauf nach der Schließung ist nicht möglich. |
| (5) | Anwesenheitszeiten außerhalb der gebuchten Betreuungszeit gelten als Verspätung. Diese werden je angefangener 15 Minuten mit 15,00€ berechnet. |
| (6) | Eine Ummeldung des Betreuungsumfanges pro Betreuungsjahr (01.08. bis 31.07.) ist kostenfrei. Für jede weitere wird ein Kostenbeitrag erhoben. Dieser beträgt 20,00 € pro Ummeldung. Die direkte Ummeldung nach der Eingewöhnung auf die in der Vormerkung gewünschte Betreuungszeit ist davon ausgenommen. |
| (7) | Bei Eingewöhnungen, die ab dem 15. eines Monats beginnen, wird dieser Monat nur zur Hälfte berechnet. |
| (8) | Soweit das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Kostenbeiträgen für die Benutzung von Einrichtungen gewährt, erhebt die Stadt Leun für die entsprechenden Zeiträume keine Kostenbeiträgen nach dieser Satzung. Für dieübrigen Zeiten werden Kostenbeiträge nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 erhoben. |
§ 3
Verpflegungsentgelt
Das Verpflegungsentgelt für das Mittagessen beträgt monatlich je Kind:
Einzelessen kosten 6,00 € und werden im Folgemonat in Rechnung gestellt.
Regelmäßig gebuchte Verpflegungstage werden anteilig berechnet.
Schließungszeiten/Notschließungen sind mit eingepreist.
§ 4
Kostenbeitragsabwicklung
| (1) | Der Kostenbeitrag entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Einrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. |
| (2) | Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist. |
| (3) | Vorübergehende Schließungen der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) sind bereits im Kostenbeitrag eingepreist. Dieser muss durchgehend gezahlt werden. |
| (4) | Der Notfallplan kommt gemäß dessen jeweiligen Inhalt bei Eintreten der dort genannten Umstände wie insbesondere Personalausfällen zur Anwendung. Nur wenn darin auch Anpassungen der Kostenbeiträge, z.B. wegen Kürzung der Betreuungszeit, vorgesehen sind kommen auch diese zur Anwendung. |
| (5) | Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Betreuungseinrichtung über einen Zeitraum von einem vollen Kalendermonat nicht besuchen, entfällt die Kostenbeitragsentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgenden vollen Kalendermonate. |
| (6) | Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Magistrat nach Maßgabe der §§ 163 und 227 AO. |
| (7) | Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der gesetzlichen Vertreter. |
| (8) | Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungs-berechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 2 dieser Satzung besteht. Gegebenenfalls kann daher auch die Betreuung auf die Mindestbuchungszeit gekürzt oder das Kind ausgeschlossen werden. |
§ 5
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6
Datenschutz
| (1) | Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Einrichtung von den Betroffenen erhoben über | |
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| a) | Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten, |
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| b) | Geburtsdatum des Kindes, |
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| c) | Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten, |
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| d) | Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Einrichtung der Stadt Leun besuchen, |
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| e) | weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.). |
| (2) | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist. | |
| (3) | Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). | |
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Leun, 21.11.2024