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Leuner Nachrichten
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG der Stadt Leun

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 993) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun am 30.10.2024 folgende Änderungssatzung zur Entschädigungssatzung vom 23.05.2016 beschlossen:

1. Änderungssatzung zur

ENTSCHÄDIGUNGSSATZUNG

der Stadt Leun

Artikel 1

Die Entschädigungssatzung vom 23.05.2016 wird wie folgt geändert:

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrates, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, folgende Aufwandsentschädigung:

-

Stadtverordnete ab

-

Ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte

-

Gewählte Mitglieder der Betriebskommission

-

Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner als Mitglieder einer Kommission

-

Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates

-

Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Sachverständige

Mitglieder der Ortsbeiräte erhalten eine Aufwandsentschädigung

pro Sitzung von

Schiedspersonen erhalten eine Aufwandsentschädigung

von monatlich

Stellv. Schiedspersonen erhalten eine Aufwandsentschädigung

von monatlich

Die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände/ Auszählungswahlvorstände bei allen von der Stadt Leun durchzuführenden Wahlen erhalten pro Tag ihrer Tätigkeit

(2)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

-

die Stadtverordnetenvorsteherin oder den Stadtverordnetenvorsteher

-

Ausschussvorsitzende

-

Fraktionsvorsitzende

-

ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte

-

Ortsvorsteherinnen oder Ortsvorsteher

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie aus der Funktion scheiden.

(3)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4)

Vertritt eine ehrenamtliche Stadträtin oder ein ehrenamtlicher Stadtrat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, so wird für jeden Kalendertag der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 50,00 € gewährt.

(5)

Schriftführerinnen oder Schriftführer der Stadtverordnetenversammlung, deren Ausschüsse, des Magistrates, sowie dessen Kommissionen, sowie der Jagdgenossenschaft, sowie Bedienstete, die beratend an einer Sitzung teilnehmen, erhalten für jede angefangene Stunde der Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 25,00 € ab 1.1.2025 und 30,00 € ab 1.1.2026.

(6)

Schriftführerinnen oder Schriftführer der Ortsbeiräte und des Kinder- und Jugendbeirates erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 € ab 1.1.2025 und 15,00 € ab 1.1.2026.

(7)

Wird aufgrund der gesetzlichen Vorschriften die gewährte Aufwandsentschädigung unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Freibetrages teilweise steuerpflichtig, so übernimmt die Stadt Leun hierfür die zu zahlende Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätsabgabe.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer vollständigen Veröffentlichung in Kraft.

Leun, 30.10.2024

Schneider
Bürgermeister