Übersichtskarte des Geltungsbereiches
Übersichtskarte des Geltungsbereiches
Bauleitplanung der Stadt Leun, Kernstadt
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3a „Wackenbach“ – 1. Änderung
Gemäß § 6 BauGB wurde dem Regierungspräsidium in Gießen die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun am 23.09.2024 festgestellte Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3a „Wackenbach“ – 1. Änderung in der Kernstadt Leun mit Schreiben vom 08.11.2024, eingegangen beim Regierungspräsidium Gießen am 11.11.2024, zur Genehmigung vorgelegt.
Das Regierungspräsidium Gießen hat die Flächennutzungsplanänderung geprüft und mit Schreiben vom 05.12.2024, Geschäftszeichen: RPGI-31-61a0100/2-2017/3, genehmigt.
Der Geltungsbereich liegt am südlichen Rand der Kernstadt, nördlich der Wetzlarer Straße und ist der beigefügten Übersichtskarte zu entnehmen.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB bekannt gemacht, die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Gemäß § 6a Abs. 1 BauGB wird der Flächennutzungsplanänderung eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Die genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie der Umweltbericht dazu werden während der allg. Dienststunden im Bauamt der Stadt Leun, Kirchweg 14, 35638 Leun, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB werden die wirksame FNP-Änderung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt unter https://www.leun.de/bauen-wohnen/bebauungsplaene/in-aufstellung-befindliche-bebauungsplaene/ eingesehen werden. Zusätzlich wird die wirksame FNP-Änderung über das zentrale Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/ zugänglich gemacht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bauleitplanung der Stadt Leun, Kernstadt
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplans Nr. 3a „Wackenbach“ – 1. Änderung
Bauleitplanung der Stadt Leun, Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 3a „Wackenbach“ – 1. Änderung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun hat auf ihrer Sitzung am 23.09.2024 den Bebauungsplan Nr. 3a „Wackenbach“ – 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 5 HGO und § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 91 HBO (integrierte Orts- und Gestaltungssatzung) als Satzung beschlossen und die Begründung sowie den Umweltbericht hierzu gebilligt. Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um den bestehenden Lebensmittelmarkt (REWE und Getränkemarkt) vergrößern zu können (Abriss und Neuerrichtung).
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegt am südlichen Rand der Kernstadt, nördlich der Wetzlarer Straße. Der Geltungsbereich kann der nachfolgenden Übersichtskarte entnommen werden und umfasst in der Gemarkung Leun die Flurstücke 94/1, 94/2 tlw., 101 tlw., 139/7 und 140 tlw., jeweils Flur 9.
Der Bebauungsplan ist aus der mit Schreiben vom Regierungspräsidium Gießen vom 05.12.2024 genehmigten Flächennutzungsplanänderung entwickelt. Die Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB (Baugesetzbuch) tritt der Bebauungsplan mit integrierter Gestaltungssatzung mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird dem Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beigefügt, aus der die Art und Weise hervorgeht, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Der Bebauungsplan, die Begründung, der Umweltbericht hierzu sowie die zusammenfassende Erklärung werden während der allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Stadt Leun, Kirchweg 14, 35638 Leun, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 3a „Wackenbach“ – 1. Änderung mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung ergänzend in das Internet eingestellt und können auf der Homepage der Stadt unter https://www.leun.de/bauen-wohnen/bebauungsplaene/in-aufstellung-befindliche-bebauungsplaene/ eingesehen werden. Zusätzlich wird der rechtskräftige Bebauungsplan über das zentrales Internetportal des Landes Hessen https://bauleitplanung.hessen.de/ zugänglich gemacht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Bauleitplanung der Stadt Leun, Kernstadt
Bebauungsplan Nr. 3a „Wackenbach“ – 1. Änderung