„ Öffentliche Zahlungsaufforderung“
Hiermit wird auf den Fälligkeitstermin 15.02.2024 für folgende Steuern, Gebühren und Abgaben hingewiesen:
Außerdem wird an eventuelle Nachforderungen aus der Wassergeld- bzw. Abwassergebühren-Abrechnung 2023 erinnert.
Gutschriften aus dieser Abrechnung (Beträge, die mit einem Minuszeichen versehen sind) bitten wir mit der Vorauszahlungsrate I/2024 zu verrechnen.
Damit eine ordnungsgemäße Verbuchung gewährleistet ist, wird um Angabe des vollständigen Kassenzeichens des Bescheides gebeten. Dieses befindet sich in der rechten oberen Ecke des Bescheides. (Beispiel: 100000.200.1)
Sollten Sie mehrere Bescheide mit verschiedenen Kassenzeichen vorliegen haben, überweisen Sie diese einzeln und geben Sie das komplette Kassenzeichen (so wie im obigen Beispiel) an. Nur dann ist gewährleistet, dass Ihre Zahlung auch korrekt verbucht werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bescheide für 2024 nur erstellt worden sind, wenn sich gegenüber den Vorjahren Veränderungen ergeben haben (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in Hessen i. V. m. § 124 der Abgabenordnung).
Für Grundsteuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 keinen Grundsteuerbescheid erhalten haben, gilt weiterhin der zuletzt erstellte Grundsteuerbescheid (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz).
Bitte überprüfen Sie Ihre Bescheide und sorgen Sie für eine termingerechte Überweisung.
Bei Zahlungspflichtigen, die unserer Stadtkasse einen Abbuchungsauftrag erteilt haben, werden die fälligen Beträge zum 15.02.24 abgebucht.