Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra am 29.01.2026 folgende Haushaltssatzungbeschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 14.246.069 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 14.603.416 EUR
mit einem Saldo von — -357.347 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 502.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 502.000 EUR
mit einem Überschuss von — 144.653 EUR,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf — -170.346 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.493.600 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.634.300 EUR
mit einem Saldo von — -2.140.700 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.140.700 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 838.900 EUR
mit einem Saldo von — 1.301.800 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von — -1.009.246 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.140.700 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden im Rahmen einer gesonderten Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 440 % |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 440 % |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 400 % |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
1. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Finanz- und Ergebnishaushalt gemäß § 100 HGO dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung geleistet werden, soweit sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind. |
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| Darunter fallen: | |
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| a. | Aufwendungen und Auszahlungen mit einem Volumen von über 25.000 EUR je Haushaltsstelle; |
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| b. | Aufwendungen und Auszahlungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde Lohra ohne betragliche Begrenzung. |
| 2. | Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen können durch den Gemeindevorstand beschlossen werden und sind der Gemeindevertretung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. | |
| 3. | In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Gemeindevorstand unbeschadet der Rechte aus Abs. 1a) über die Bereitstellung von über-und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR je Haushaltsstelle entscheiden. Die besondere Dringlichkeit ist der Gemeindevertretung darzulegen. | |
Lohra, den 29.01.2026
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 92 Abs. 5, 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1, 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Landkreises
Marburg-Biedenkopf
-Behörde der Landesverwaltung-
GENEHMIGUNG
A)
Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2026 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).
B)
Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Gemeinde Lohra festgesetzten Kredite in Höhe von
2.140.700 Euro
(i.W.: Zwei Million Einhundertvierzigtausendsiebenhundert Euro)
C)
Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO i. V. m. § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich von den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Gemeinde Lohra festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
500.000 Euro
(i.W.: Fünfhunderttausend Euro)
D)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Gemeinde Lohra festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von
1.000.000 Euro (i. W.: Eine Million Euro)
Marburg, 05. März 2026
Jens Womelsdorf | Siegelabdruck |
Landrat
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.03.2026 bis 24.04.2026 in der Gemeindeverwaltung Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Zimmer 2.03 (Vorzimmer), während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung öffentlich aus:
Lohra, den 12.03.2026
Der Gemeindevorstand
Gezeichnet
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Karina Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin