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Amtsblatt der Gemeinde Lohra
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026 mit Genehmigung

1. Haushaltssatzung 2026

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra am 29.01.2026 folgende Haushaltssatzungbeschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  — 14.246.069 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  14.603.416 EUR

mit einem Saldo von  —  -357.347 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf  — 502.000 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  0 EUR

mit einem Saldo von  —  502.000 EUR

mit einem Überschuss von  — 144.653 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf  — -170.346 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.493.600 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  5.634.300 EUR

mit einem Saldo von  —  -2.140.700 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  2.140.700 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 838.900 EUR

mit einem Saldo von  —  1.301.800 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von  —  -1.009.246 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.140.700 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2026 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden im Rahmen einer gesonderten Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A) auf

440 %

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

440 %

2.

Gewerbesteuer auf

400 %

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

1.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Finanz- und Ergebnishaushalt gemäß § 100 HGO dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung geleistet werden, soweit sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind.

Darunter fallen:

a.

Aufwendungen und Auszahlungen mit einem Volumen von über 25.000 EUR je Haushaltsstelle;

b.

Aufwendungen und Auszahlungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde Lohra ohne betragliche Begrenzung.

2.

Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen können durch den Gemeindevorstand beschlossen werden und sind der Gemeindevertretung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

3.

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Gemeindevorstand unbeschadet der Rechte aus Abs. 1a) über die Bereitstellung von über-und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR je Haushaltsstelle entscheiden. Die besondere Dringlichkeit ist der Gemeindevertretung darzulegen.

Lohra, den 29.01.2026

gez.
Karina Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 92 Abs. 5, 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1, 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Der Landrat des Landkreises

Marburg-Biedenkopf

-Behörde der Landesverwaltung-

GENEHMIGUNG

A)

Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2026 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).

B)

Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Gemeinde Lohra festgesetzten Kredite in Höhe von

2.140.700 Euro

(i.W.: Zwei Million Einhundertvierzigtausendsiebenhundert Euro)

C)

Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO i. V. m. § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich von den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Gemeinde Lohra festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

500.000 Euro

(i.W.: Fünfhunderttausend Euro)

D)

Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 der Gemeinde Lohra festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von

1.000.000 Euro (i. W.: Eine Million Euro)

Marburg, 05. März 2026

Jens Womelsdorf

Siegelabdruck

Landrat

Auslegung des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.03.2026 bis 24.04.2026 in der Gemeindeverwaltung Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Zimmer 2.03 (Vorzimmer), während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung öffentlich aus:

Lohra, den 12.03.2026

Der Gemeindevorstand

Gezeichnet

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Karina Schlemper-Latzel

Bürgermeisterin