Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra am 06.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
| im Ergebnishaushalt | ||
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.356.885 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.463.694 EUR | |
| mit einem Saldo von | -106.809 EUR | |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.725.000 EUR | |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR | |
| mit einem Saldo von | 1.725.000 EUR | |
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| mit einem Überschuss von | 1.618.191 EUR, | |
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| im Finanzhaushalt | ||
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -76.567 EUR | |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.558.600 EUR | |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.952.500 EUR | |
| mit einem Saldo von | -2.393.900 EUR | |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.393.900 EUR | |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 778.500 EUR | |
| mit einem Saldo von | 1.615.400 EUR | |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -855.067 EUR | |
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festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 2.393.900 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim Haushaltsjahr 2025 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2025 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.300.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden im Rahmen einer gesonderten Hebesatzsatzung festgesetzt.
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
| 1. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Finanz- und Ergebnishaushalt gemäß § 100 HGO dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung geleistet werden, soweit sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind. | |
| Darunter fallen: | |
| a. | Aufwendungen und Auszahlungen mit einem Volumen von über 25.000 EUR je Haushaltsstelle; |
| b. | Aufwendungen und Auszahlungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde Lohra ohne betragliche Begrenzung. |
| 2. | Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen können durch den Gemeindevorstand beschlossen werden und sind der Gemeindevertretung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. | |
| 3. | In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Gemeindevorstand unbeschadet der Rechte aus Abs. 1a) über die Bereitstellung von über-und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR je Haushaltsstelle entscheiden. Die besondere Dringlichkeit ist der Gemeindevertretung darzulegen. | |
Lohra, den 06.02.2025
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 92 Abs. 5, 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1, 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Landkreises
Marburg-Biedenkopf
-Behörde der Landesverwaltung-
A)
Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2025 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).
B)
Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Lohra festgesetzten Kredite in Höhe von
2.393.900 Euro
(i.W.: Zwei Million Dreihundertdreiundneunzigtausendneunhundert Euro)
C)
Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO i. V. m. § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich von den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Lohra festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
200.000 Euro
(i.W.: Zweihunderttausend Euro)
D)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO in Verbindung mit § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Lohra festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von
1.300.000 Euro
(i. W.: Eine Million Dreihunderttausend Euro)
Marburg, 21. März 2025
| In Vertretung Peter Neidel Erster Kreisbeigeordneter | Siegelabdruck |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.04.2025 bis 09.05.2025 in der Gemeindeverwaltung Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Zimmer 2.03 (Vorzimmer), während der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung öffentlich aus:
Lohra, den 26.03.2025
Der Gemeindevorstand
Gezeichnet
Karina Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin