Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), in der zur Zeit gültigen Fassung, und des § 12 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Lohra vom 29. Mai 2002, in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra in der Sitzung am 01.02.2024 folgende Abweichungssatzung beschlossen:
§ 1
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
In Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung des § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 29. Mai 2002 werden die sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 „Auf den Birkäcker“ sowie dessen 1. Änderung befindlichen Parzellen Flur 2, Flurstücke 145/1, 145/0 und 116/3 (Straße „Zum Vogelsang“ südlich der Einmündung Lerchenweg) im Ortsteil Weipoltshausen ohne beidseitige Gehweganlagen hergestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Lohra den 01. Februar 2024