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Amtsblatt der Gemeinde Lohra
Ausgabe 29/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Lohra

Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“ im Ortsteil Altenvers

- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 (5) BauGB -

Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra in ihrer Sitzung am 17.11.2022 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“ im Ortsteil Altenvers ist gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Giessen) zur Genehmigung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 17.03.2023 hat das Regierungspräsidium Giessen die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lohra gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Gem. § 6 (5) BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Lohra vom 05.07.2007, zuletzt geändert am 22.04.2021, wird mit dieser Bekanntmachung der geänderte Flächennutzungsplan der Gemeinde Lohra rechtswirksam.

Der geänderte Flächennutzungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra gem. § 6 (6) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird um Terminvereinbarung gebeten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.

Lohra, den 20.07.2023

Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin

Bauleitplanung der Gemeinde Lohra

Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“ im Ortsteil Altenvers

- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB -

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra hat in ihrer Sitzung am 17.11.2022 den Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“ im Ortsteil Altenvers gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra gem. § 10 (3) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird um Terminvereinbarung gebeten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.

Lohra, den 20.07.2023

Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin