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Amtsblatt der Gemeinde Lohra
Ausgabe 31/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023 mit Genehmigungen

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra am 23.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

im Ergebnishaushalt

im ordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

13.214.731 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

13.528.702 EUR

mit einem Saldo von

-313.971 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

303.486 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

303.486 EUR

mit einem Fehlbedarf von

-10.485 EUR,

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-76.154 EUR

und dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

723.463 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.718.882 EUR

mit einem Saldo von

-995.419 EUR

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

995.400 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

566.072 EUR

mit einem Saldo von

429.328 EUR

mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von

-642.245 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 995.400 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 200.000 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (Grundsteuer A) auf

440 %

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

440 %

2.

Gewerbesteuer auf

400 %

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.

§ 8

1.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Finanz- und Ergebnishaushalt gemäß § 100 HGO dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung geleistet werden, soweit sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind.

Darunter fallen:

a.

Aufwendungen und Auszahlungen mit einem Volumen von über 25.000 EUR je Haushaltsstelle;

b.

Aufwendungen und Auszahlungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde Lohra ohne betragliche Begrenzung.

2.

Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen können durch den Gemeindevorstand beschlossen werden und sind der Gemeindevertretung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

3.

In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Gemeindevorstand unbeschadet der Rechte aus Abs. 1a) über die Bereitstellung von über-und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR je Haushaltsstelle entscheiden. Die besondere Dringlichkeit ist der Gemeindevertretung darzulegen.

Lohra, den 30.03.2023

Der Gemeindevorstand
gez.
Karina Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 92 Abs. 5, 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1, 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:

Der Landrat des Landkreises

Marburg-Biedenkopf

-Behörde der Landesverwaltung-

GENEHMIGUNG

Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2023 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).

Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Lohra festgesetzten Kredite in Höhe von

995.400 Euro

(i.W.: Neunhundertfünfundneunzigtausendvierhundert Euro)

Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO i. V. m. § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich von den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Lohra festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von

200.000 Euro

(i.W.: Zweihunderttausend Euro)

Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO i. V. m. § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Lohra festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von

1.200.000 Euro

(i. W.: Eine Million Zweihunderttausend Euro)

Marburg, 24. April 2023

gez.
Jens Womelsdorf
Landrat
Auslegung des Haushaltsplanes

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme vom 07. August bis 31. August 2023 (einschl.) im Rathaus der Gemeinde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra (Zimmer 2.02) zu den Öffnungszeiten des Rathauses aus.

35102 Lohra, 21.07.2023

Der Gemeindevorstand
gez.
Karina Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin