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Amtsblatt der Gemeinde Lohra
Ausgabe 31/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Auf dem Stettenloh“, OT Rollshausen

Übersichtskarte, ohne Maßstab

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra hat in ihrer Sitzung am 14.12.2023 die 1. Erweiterung des Bebauungsplanes „Auf dem Stettenloh“, Ortsteil Rollshausen, beschlossen.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanerweiterung befindet sich am nordöstlichen Ortsrand des Ortsteils Rollshausen. Er wird im Südosten von der Lohraer Straße (Kreisstraße 52) und im Südwesten von dem bestehenden Firmengelände der Firma Michel begrenzt. Östlich und westlich schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Im Norden wird der Geltungsbereich durch einen landwirtschaftlichen Weg begrenzt, auf den nördlich ein kleines Wäldchen folgt, in dem sich eine Tennisanlage befindet.

Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Rollshausen in der Flur 2 die Flurstücke Nr. 17, 18, 19, 20, 21 und 36, sowie in der Flur 7 die Flurstücke Nr. 3/4, 38/1, 38/2, 39 und 40/13. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 40.232 m².

Gegenstand der Erweiterung ist im Wesentlichen die Ausweisung eines Gewerbegebiets.

Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB wird der Vorentwurf der Bebauungsplanerweiterung in der Zeit vom 01.08.2025 bis 05.09.2025 in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Bauamt, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr, zudem dienstags von 14:00 bis 17:00 Uhr und donnerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich werden die Planunterlagen in das Internet eingestellt und können auf der Homepage www.Lohra.de unter der Rubrik „Beteiligungsverfahren Bauamt“ eingesehen und heruntergeladen werden. Dabei werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen öffentlich dargelegt. Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu dem Entwurf von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Die zur Bebauungsplanerweiterung abgegebenen Stellungnahmen werden in öffentlichen Sitzungen beraten und somit personenbezogene Daten, soweit sie für das Verfahren der Bebauungsplanerweiterung erforderlich sind, der Gemeindevertretung und mithin der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die einschlägigen personenbezogenen Daten werden gesondert verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt von der übrigen Verwaltung der Gemeinde Lohra personell und organisatorisch getrennt. Es erfolgt keine Nutzung dieser personenbezogenen Daten durch eine andere Stelle für andere Verwaltungszwecke oder eine Übermittlung an eine andere Stelle bis auf das beauftragte Planungsbüro.

Gemäß § 4b BauGB wurde für die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB das Planungsbüro Koch aus Aßlar beauftragt.“

Lohra, den 31.07.2025

Gez. Schlemper-Latzel, Bürgermeisterin