1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 94 ff der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) in der derzeit gültigen Fassung, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra am 23.03.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
| im Ergebnishaushalt |
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| im ordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 13.214.731 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 13.528.702 EUR |
| mit einem Saldo von | -313.971 EUR |
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| im außerordentlichen Ergebnis |
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| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 303.486 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 303.486 EUR |
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| mit einem Fehlbedarf von | -10.485 EUR, |
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| im Finanzhaushalt |
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| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -76.154 EUR |
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| und dem Gesamtbetrag der |
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| Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 723.463 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.718.882 EUR |
| mit einem Saldo von | -995.419 EUR |
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| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 995.400 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 566.072 EUR |
| mit einem Saldo von | 429.328 EUR |
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| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | -642.245 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 995.400 EUR festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungenim Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 200.000 € festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.200.000 EUR festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 440 % |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 440 % |
2. | Gewerbesteuer auf | 400 % |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
§ 8
| 1. | Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Finanz- und Ergebnishaushalt gemäß § 100 HGO dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindevertretung geleistet werden, soweit sie nach Umfang und Bedeutung erheblich sind. |
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| Darunter fallen: |
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| a. | Aufwendungen und Auszahlungen mit einem Volumen von über 25.000 EUR je Haushaltsstelle; |
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| b. | Aufwendungen und Auszahlungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde Lohra ohne betragliche Begrenzung. |
| 2. | Alle übrigen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen können durch den Gemeindevorstand beschlossen werden und sind der Gemeindevertretung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. |
| 3. | In Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann der Gemeindevorstand unbeschadet der Rechte aus Abs. 1a) über die Bereitstellung von über-und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR je Haushaltsstelle entscheiden. Die besondere Dringlichkeit ist der Gemeindevertretung darzulegen. |
| Lohra, den 30.03.2023 |
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| Der Gemeindevorstand gez. | |
| Karina Schlemper-Latzel | |
| Bürgermeisterin | |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach §§ 92 Abs. 5, 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 1, 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Gemäß § 97a Ziffer 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) genehmige ich eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich im Haushaltsjahr 2023 in der Planung (§ 92 Absatz 5 Ziffer 2 HGO).
Gemäß § 97a Ziffer 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 103 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Lohra festgesetzten Kredite in Höhe von
995.400 Euro
(i.W.: Neunhundertfünfundneunzigtausendvierhundert Euro)
Gemäß § 97a Ziffer 3 HGO i. V. m. § 102 Absatz 4 HGO genehmige ich von den in § 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Lohra festgesetzten Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
200.000 Euro
(i.W.: Zweihunderttausend Euro)
Gemäß § 97a Ziffer 5 HGO i. V. m. § 105 Absatz 2 HGO genehmige ich die in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Lohra festgesetzten Liquiditätskredite in Höhe von
1.200.000 Euro
(i. W.: Eine Million Zweihunderttausend Euro)
Marburg, 24. April 2023
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme vom 07. August bis 31. August 2023 (einschl.) im Rathaus der Gemeinde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra (Zimmer 2.02) zu den Öffnungszeiten des Rathauses aus.
35102 Lohra, 21.07.2023