Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lohra informiert hiermit, dass das Wasserschutzgebiet mit Verordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.07.2023 aufgehoben wurde, weil der Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung (Trinkwasserschutz) nicht mehr gegeben ist.
Der Brunnen Weipoltshausen wird nur noch zu öffentlichen Brauchwasserzwecken genutzt.
Lohra, den 10.08.2023
zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen „Weipoltshausen“ der Gemeinde Lohra in der Gemarkung Weipoltshausen, Kreis Marburg-Biedenkopf
vom 04.07.2023
Auf Grund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5), und der §§ 33 und 79 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764) wird Folgendes verordnet:
§ 1
Schutzgebietsaufhebung
Das mit Anordnung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 21.12.1967 (StAnz. 5/1968 S. 162) festgesetzte Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen „Weipoltshausen“ der Gemeinde Lohra wird mit dieser Verordnung aufgehoben.
Der Brunnen wird nicht mehr für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
| Regierungspräsidium Gießen |
| Gießen, den 04.07.2023 RPGI-41.1-79b0615/7-2022/1 | gez. Dr. Ullrich Regierungspräsident |