Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I 2005 S. 14) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVBl. 2024 Nr. 83) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra am 03.07.2025 folgende Gefahrenabwehrverordnung für das Gebiet der Gemeinde Lohra beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
| (1) | Die Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Bereich der Gemeinde Lohra. |
| (2) | Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere die Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Flächenbereiche der Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Treppen, Durchlasse, Brücken, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen und Stützmauern. |
| (3) | Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Bolzplätze sowie Freizeit- und Sportanlagen. |
| (4) | Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden. |
§ 2 Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen
| (1) | Es ist verboten, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) anzubringen oder anbringen zu lassen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die dem öffentlichen Bauordnungsrecht unterliegenden Anlagen der Außenwerbung nach § 10 der Hessischen Bauordnung. |
| (2) | Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Gemeinde Lohra nach den Umständen zu erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat vor der Ausgabe diese Personen über das Plakatieren nach Absatz 1 zu belehren. |
| (3) | Wer entgegen der Verbote in Absatz 1 Plakate, Anschläge oder Werbemittel anbringt, wer beschriftet, bemalt, besprüht oder hierzu veranlasst, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft im gleichen Maße auch den Veranstalter, auf welchen in den jeweiligen Plakaten und Anschlägen hingewiesen wird. |
| (4) | Die Gemeinde Lohra kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können mit Auflagen versehen werden. Die Vorschriften des Hessischen Straßengesetzes in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bleiben unberührt. |
§ 3 Schutz vor Verunreinigungen
| (1) | Auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen sind Kleinabfälle jeglicher Art, z. B. Papier, Werbematerial, Zigarettenschachteln, Zigaretten, Einwegkaffeebecher, Ein- und Mehrwegverpackungen für Lebensmittel, Lebensmittelreste, Flaschen, Kaugummi etc. ausschließlich in die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen. Die Abfallbehälter dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus, z. B. zur Entsorgung von Hausmüll, genutzt werden. |
| (2) | Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt bzw. nicht mehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. |
| (3) | Es ist nicht gestattet, Abfall oder Gegenstände auf oder neben die zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung aufgestellten Behälter, z. B. Glas- oder Altkleidercontainer, zu stellen. |
| (4) | Das Befüllen von Glascontainern ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet. |
| (5) | Es ist verboten, öffentliche Brunnen, Wasserbecken oder Teiche zu beschädigen, zu verunreinigen, feste oder flüssige Stoffe in sie einzubringen, darin zu waschen, zu baden oder Tiere darin baden zu lassen. |
§ 4 Tiere
| (1) | Personen, die Hunde oder andere Tiere halten oder führen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Tiere sich nicht ohne Aufsicht in der Öffentlichkeit bewegen. |
| (2) | Hunde sind bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen an der Leine zu führen. |
| (3) | Der begehbare Teil von öffentlichen Wegen und Plätzen, Geh- und Radwege, verkehrsberuhigte Bereiche, Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Spiel- und Bolzplätze dürfen nicht durch Tiere, insbesondere Hunde, verunreinigt werden. Die Halterin oder der Halter oder andere zum Zeitpunkt der Verunreinigung für die Tiere verantwortliche Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den hinterlassenen Kot sofort zu beseitigen. |
| (4) | Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Diensthunde, Rettungshunde, Blindenhunde und Assistenzhunde beim zweckentsprechenden Einsatz oder in der Ausbildung. |
§ 5 Feuer
| (1) | Soweit im Bundes- oder Landesrecht, nicht geregelt, darf offenes Feuer im Freien, nur entzündet - und unterhalten werden, wenn es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind. |
| (2) | Stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi, dürfen weder allein noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es verboten, zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leichtentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zu verwenden. |
| (3) | Das Feuer muss zur Nachtzeit gelöscht werden. |
| (4) | Grillen und Abbrennen von Lagerfeuern ist in öffentlichen Anlagen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. |
§ 6 Benutzung der Kinderspielplätze und Bolzplätze
| (1) | Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen nicht von Personen benutzt werden, die älter als 14 Jahre sind; Fußball darf nur auf den dazu bestimmten Plätzen (Bolzplätzen) gespielt werden. |
| (2) | Abs. 1 gilt nicht für Jugendliche oder Erwachsene, die mit einem Kind, das sie beaufsichtigen oder betreuen, ein Spielgerät auf eigenes Risiko gemeinsam nutzen, um ihm die gefahrlose Benutzung zu ermöglichen, ihm Halt zu geben oder es zu ermutigen. |
| (3) | Kinderspielplätze und Bolzplätze dürfen bis zum Einbruch der Dunkelheit, längstens bis 20.00 Uhr entsprechend ihrem Zweck genutzt werden; an Sonn- und Feiertagen dürfen Bolzplätze erst ab 9.00 Uhr genutzt werden. |
| (4) | Der Genuss alkoholischer Getränke oder Rauschmittel sowie das Rauchen sind auf Kinderspiel- und Bolzplätzen verboten. |
| (5) | Hunde sind von Kinderspielplätzen und Bolzplätzen fernzuhalten. |
§ 7 Gefährdendes Verhalten auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen
(1) | Auf öffentlichen Straßen, Anlagen und Einrichtungen ist es untersagt zu übernachten, zu betteln sowie seine Notdurft zu verrichten. |
§ 8 Ausnahmen und Befreiungen
| (1) | Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse einzelner oder im öffentlichen Interesse geboten ist. |
| (2) | Sie kann darüber hinaus Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. |
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen | |
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| 1. | § 2 Absatz 1 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel ohne Genehmigung der Gemeinde anbringt oder anbringen lässt; |
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| 2. | § 2 Absatz 2 unterlässt, andere Personen über die Verpflichtungen zu belehren; |
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| 3. | § 2 Absatz 3 die Plakate, Anschläge oder Werbemittel, Beschriftungen, Bemalungen und Besprühungen nach Aufforderung nicht unverzüglich beseitigt; |
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| 4. | § 3 Absatz 1 öffentliche Straßen oder öffentliche Anlagen durch Kleinabfälle verunreinigt; |
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| 5. | § 3 Absatz 1 Abfallbehälter über den Gemeingebrauch z. B. zur Entsorgung von Hausmüll nutzt; |
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| 6. | § 3 Absatz 2 auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abstellt, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt bzw. nicht mehr zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind; |
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| 7. | § 3 Absatz 3 Abfall oder Gegenstände auf oder neben die Behälter zur Aufnahme von Gegenständen zur Wertstoffverwertung stellt; |
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| 8. | § 3 Absatz 4 Glascontainer an Werktagen vor 7.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen befüllt; |
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| 9. | § 3 Absatz 5 öffentliche Brunnen, Wasserbecken oder Teiche beschädigt, verunreinigt, feste oder flüssige Stoffe in sie einbringt, darin wäscht, badet, oder Tier darin baden lässt; |
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| 10. | § 4 Absatz 1 Tiere unbeaufsichtigt in der Öffentlichkeit bewegen lässt; |
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| 11. | § 4 Absatz 2 Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen nicht an der Leine führt; |
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| 12. | § 4 Absatz 3 den von Tieren auf öffentlichen Wege, und Plätzen, Geh- und Radwegen, verkehrsberuhigten Bereichen, Rasenflächen, Anpflanzungen, Spiel- und Bolzplätzen hinterlassenen Kot nicht sofort beseitigt; |
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| 13. | § 5 Absatz 1 offenes Feuer im Freien entzündet oder unterhält, ohne das eine volljährige Person das Feuer ständig beaufsichtigt; |
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| 14. | § 5 Absatz 1 eine Feuerstelle verlässt, bevor das Feuer und die Glut restlos erloschen sind; |
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| 15. | § 5 Absatz 2 stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe verbrennt; |
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| 16. | § 5 Absatz 2 zum Entzünden eines Feuers Benzin, Petroleum oder andere leichtentzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten verwendet; |
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| 17. | § 5 Absatz 3 das Feuer nicht vor der Nachtzeit löscht; |
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| 18. | § 5 Absatz 4 in öffentlichen Anlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze Lagerfeuer abbrennt oder grillt; |
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| 19. | § 6 Absatz 1 und Absatz 2 als Person, die älter als 14 Jahre ist, auf Kinderspielplätzen Spielgeräte benutzt, ohne einem Kind, das sie betreuen oder beaufsichtigen, eine gefahrlose Benutzung zu ermöglichen, ihm Halt zu geben oder es zu ermutigen; |
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| 20. | § 6 Absatz 3 Kinderspielplätze oder Bolzplätze nach Einbruch der Dunkelheit bzw. nach 20.00 Uhr nutzt; |
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| 21. | § 6 Absatz 3 Kinderspielplätze oder Bolzplätze an Sonn- und Feiertagen vor 9.00 Uhr nutzt; |
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| 22. | § 6 Absatz 4 auf Kinderspielplätzen oder Bolzplätzen alkoholische Getränke oder Rauschmittel konsumiert oder Zigaretten raucht; |
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| 23. | § 6 Absatz 5 Hunde mit auf Kinderspielplätze und Bolzplätze nimmt; |
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| 24. | § 7 Absatz 1 Straßen, Anlagen und Einrichtungen nutzt, um dort zu übernachten, zu betteln oder seine Notdurft zu verrichten. |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | |
| (3) | Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Fronhausen für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Südkreis Marburg-Biedenkopf. | |
§ 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 30 Jahre, sofern sie nicht zuvor durch Beschluss aufgehoben oder geändert wird.
Lohra, den 04.07.2025
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke durch Verrotten, insbesondere durch liegen lassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, beseitigt werden. Hierbei dürfen keine Geruchsbelästigungen auftreten.
Diese pflanzlichen Abfälle können grundsätzlich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen (ausnahmsweise!), verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
Das Verbrennen für landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle darf nur unter Einhaltung folgender Auflagen und Bedingungen erfolgen:
Ein Zweckfeuer ist mindestens 3 Werktage vorher schriftlich unter Verwendung des Anzeigeformulars bei der Verwaltungsbehördenbezirk Südkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra anzuzeigen, damit es zu keinen Fehlalarmierungen bei der Feuerwehr (Einsatzkosten trägt der Verursacher) kommt. Die Mitarbeiter des Fachbereiches leiten die Mitteilung an die Zentrale Leitstelle in Marburg weiter.
| Montag bis Freitag | 08.00 Uhr bis 16:00 Uhr |
| Samstag | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Diese Zeiträume gelten nicht für Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer und Übungen der Feuerwehr.
Ständige Aufsicht durch zuverlässige Personen.
| a) | 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen; |
| b) | 35 m von sonstigen Gebäuden; |
| c) | 5 m zur Grundstücksgrenze; |
| d) | 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden; |
| e) | 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen; |
| f) | 100 m von Naturschutzgebieten; von Wäldern, Mooren und Heiden; |
| g) | 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern. |
| h) | 20 m von Strom- und sonstigen Masten sowie Überlandleitungen |
Wenn innerhalb der Mindestabstände nach Abs. 2 und 3 brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.
Die Abbrandstelle muss an einem Zufahrtsweg mit Wendemöglichkeit liegen, damit notfalls Löschfahrzeuge der Feuerwehr dorthin gelangen können. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommendem starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer umgehend zu löschen. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.
Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt Folgendes:
| a) | Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden. |
| b) | Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen. |
| c) | Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen. |
| d) | Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, d.h. nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden. |
Pflanzliche Abfälle, die bei der Bewirtschaftung des Waldes anfallen, z. B. Schlagabraum, Rinde und dergleichen, dürfen durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen und Vergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, im Wald beseitigt werden.
Die zuvor genannten Abfälle dürfen von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr im Wald verbrannt werden, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Zu Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr ist das Abbrennen unzulässig. Die Abfälle sollen zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen zusammengefasst werden. Es ist sicherzustellen, dass durch Rauchentwicklung auch kein gefahrenbringender Funkenflug entsteht. Die Feuerstellen sind rechtzeitig vor Arbeitsschluss mit einem Wundstreifen zu umgeben und mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die genannten Mindestabstände sind zu beachten und einzuhalten.
Pflanzliche Abfälle von Rebkulturen, Obstanlagen sowie pflanzliche Abfälle, die bei Leitungsbaumaßnahmen, beim Ausbau oder der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen auch außerhalb des Grundstücks, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Die oben genannten Vorschriften gelten entsprechend.
Im Einzelfall sind natürlich bestehende andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Genehmigungserfordernisse (Beispiel: Feuerverbot in sommerlichen Trockenperioden) zu beachten.
Das Verbrennen von sonstigen Abfällen (z.B. Holz, Papier, Kartonagen usw.) ist untersagt.
Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen die Auflagen und Bedingungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.