Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra hat in ihrer Sitzung am 17.11.2022 den
Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra gem. § 10 (3) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird um Terminvereinbarung gebeten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.
Lohra, den 19.10.2023