im Landkreis Marburg-Biedenkopf
Die Gemeinde Lohra möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle
in Vollzeit (39 Std./Wo.)
besetzen.
Die Stelle ist unbefristet und beim Betriebshof der Gemeinde Lohra angesiedelt.
Es werden vorzugsweise Gärtner*innen (m/w/d) im Garten- und Landschaftsbau gesucht.
Dem Team des Betriebshofs gehören aktuell 8 Beschäftigte an.
Der Betriebshof ist u.a. zuständig für die Pflege und Gestaltung der kommunalen Wege, Plätze, Grünflächen, Friedhofs- und Sportanlagen.
Gestaltung der öffentlichen Grünflächen
Pflege der öffentlichen Grünflächen (Straßenbegleitgrün mit Handmähern, Aufsitzmähern und Freischneidern pflegen, Wildkrautentfernung, Heckenschnitt, Bewässerung, Pflanzungen von Gehölzen, Abmulchen von Pflanzflächen)
Baumpflegearbeiten (Entastungen, Fällarbeiten, Durchforstungen)
Pflege von Spielplätzen und Grünflächen auf Friedhöfen
Arbeiten in der Gewässerunterhaltung
Pflasterarbeiten
Eine abgeschlossene Berufsausbildung als Gärtner*in im Garten- und Landschaftsbauer/in (m/w/d), nach Möglichkeit mehrjährige Erfahrung in diesen Bereichen
Eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen handwerklichen Bereich, nach Möglichkeit mit mehrjähriger Berufserfahrung
Bereitschaft für Arbeiten mit technischen Geräten (Aufsatzmäher, Motorsense, Motorsäge, Bagger, Gabelstapler, Traktor)
Bereitschaft zum Besuch von erforderlichen Lehrgängen
Bereitschaft für die Übernahme von Arbeiten auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten und an Wochenenden (Winterdienst-Rufbereitschaft, Hochwasser, etc.)
Führerschein mindestens Klasse BE, besser CE oder höherwertig
Bereitschaft mindestens Führerschein Klasse CE zu erlangen
erfolgreicher Abschluss eines Motorsägen-Lehrgangs bzw. Bereitschaft, einen solchen Kurs zu belegen
hohe Motivation, Engagement, Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Belastbarkeit, Teamfähigkeit und selbständiges Arbeiten
einen sicheren Arbeitsplatz
eine interessante, abwechslungsreiche und sinnstiftende Tätigkeit mit ständig wechselnden Anforderungen
planungssichere Vergütung nach TVöD-VKA, Entgeltgruppe 5 TVöD
tariflichen Urlaub von 30 Tagen pro Jahr
betriebliche Altersvorsorge (ZVK) und vermögenswirksame Leistungen (vL)
Bikeleasing bzw. Jobrad
bei entsprechender Voraussetzung leistungsorientierte Vergütung
Eine gute Verkehrsanbindung und ausreichend kostenlose Parkmöglichkeiten
Schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Bewerber werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt.
Zur entsprechenden Berücksichtigung bitten wir Sie, einen entsprechenden Nachweis den Bewerbungsunterlagen beizufügen.
Die Gemeinde Lohra fördert das Engagement in der Freiwilligen Feuerwehr.
Interessenten richten bitte ihre ausführliche und aussagefähige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen bis zum 01.11.2023 an
Gemeindevorstand der Gemeinde Lohra
Fachdienst 1 - Personal
Heinrich-Naumann-Weg 2
35102 Lohra
E-Mail: info@lohra.de
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Leiter des Personalamtes, Herrn Lars Plitt, Tel. 06462/2007-13, Email: lars.plitt@lohra.de.
Später eingehende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Bewerbungsunterlagen können nach Abschluss des Auswahlverfahrens nur gegen einen ausreichend frankierten Rückumschlag zurückgesandt werden.
Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung stehen, werden nicht ersetzt.
Zum Zwecke der Abwicklung von Bewerbungsverfahren erheben und verarbeiten wir personenbezogene Daten von Bewerbern. Die Verarbeitung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Bewerber entsprechende
Bewerbungsunterlagen auf dem elektronischen Wege, beispielsweise per E-Mail oder über ein Kontaktformular an uns übermittelt. Schließen wir mit einem Bewerber einen Anstellungsvertrag, so werden die übermittelten Daten zum Zwecke der Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.
Schließen wir mit dem Bewerber keinen Anstellungsvertrag, so werden die Bewerbungsunterlagen zwei Monate nach Bekanntgabe der Absageentscheidung automatisch gelöscht, sofern einer Löschung keine sonstigen berechtigten Interessen entgegenstehen.
Sonstiges berechtigtes Interesse in diesem Sinne ist beispielsweise eine Beweispflicht in einem Verfahren nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).