Durch die Wahl zur Bürgermeisterin und gleichzeitig Mitglied des Gemeindevorstands ist die Ausübung des Mandats in der Gemeindevertretung durch Frau Karina Schlemper-Latzel, Wiesenstraße 8, 35102 Lohra, nicht mehr möglich.
Gemäß § 33 Kommunalwahlgesetz (KWG) stelle ich ihr Ausscheiden - nach entsprechendem Verzicht - aus der Gemeindevertretung Lohra fest.
An ihre Stelle rückt gem. § 34 Abs. 1 KWG die noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags 7 (Bündnis für Bürgernähe), Frau Elke Franz, Pfarrstraße 6, 35102 Lohra, nach.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindewahlleiter, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, einzulegen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Lohra, den 10. November 2022