Titel Logo
Amtsblatt der Gemeinde Lohra
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Veröffentlichung des 7. Nachtrags der Entwässerungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§ 37 bis 40 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576), der §§ 1 bis 5 a), 6 a), 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBI S. 247), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBI I S. 1327), und der §§ 1 und 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in der Fassung vom 09. Juni 2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184, 205), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra in der Sitzung am 15. Dezember 2022 folgende

7. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Lohra vom 13. Juni 2013

beschlossen:

Artikel 1

§ 24 erhält folgende Neufassung:

§ 24 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser

(1)

Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von 0,39 EUR jährlich erhoben.

(2)

Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten nach folgenden Faktoren festgesetzt:

(3)

Bei der Ermittlung bebauter und künstlich befestigter Grundstücksflächen bleiben solche Flächen ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen (Behältnissen) zum Auffangen von Niederschlagswasser mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 m3 gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser (zur Toilettenspülung, zum Betreiben von Waschmaschinen etc.) - verwendet wird. Die außer Ansatz bleibende Fläche wird je nach Situation in folgender Weise berechnet:

a)

Bei Auffangvorrichtungen ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage bleibt die hierüber entwässerte Fläche in vollem Umfang außer Ansatz.

b)

Bei Auffangvorrichtungen mit einem Anschluss an die Abwasseranlage wird bei Verwendung des Niederschlagswassers als Brauchwasser die angeschlossene Fläche um diejenige Fläche reduziert, die sich aus folgender Formel ergibt: Zisterneninhalt in cbm / 0,05. Wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die außer Ansatz bleibende Fläche um 10%.

c)

Bei Auffangvorrichtungen mit einem Anschluss an die Abwasseranlage wird bei Verwendung des Niederschlagswassers ausschließlich zur Gartenbewässerung die außer Ansatz bleibende Fläche nach folgender Formel berechnet: Zisterneninhalt in cbm / 0,1.

(4)

Bei der Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser wird, solange der Grundstückseigentümer keine geeichte Messeinrichtung anbringt, als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 6m³/Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle polizeilich gemeldeten Personen berücksichtigt, die sich während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück aufhalten.

(5)

Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlagswasser in die zuvor genannten Vorrichtungen eingeleitet wird.

Artikel 2

Diese 7. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Lohra vom 13. Juni 2013 tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

35102 Lohra, den 16.12.2022

Gemeindevorstand Lohra
gez.
Karina Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin