Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I 2005, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2014 (GVBl. 2014, S. 26 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra am 02. Februar 2023 folgende
1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lohra vom 24. Oktober 2019
beschlossen:
| Artikel 1 |
| § 13 erhält die folgende Neufassung: |
| § 13 Gemeindebrandinspektor, Ersten und Weiterer stellvertretender Gemeindebrandinspektor, Wehrführer, Erster und Weiterer stellvertretender Wehrführer, Sprecherin der Frauen, Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, Fachgebietsleiter |
| (1) | Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lohra ist der Gemeindebrandinspektor. |
| (2) | Der Gemeindebrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. |
| (3) | Die Wahl findet anlässlich der gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lohra (§ 16) statt. |
| (4) | Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lohra angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Gemeinde Lohra haben. |
| (5) | Der Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Lohra ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lohra und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der Erste und ggf. Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen. |
| (6) | Der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor hat den Gemeindebrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Gemeindebrandinspektors stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Lohra ernannt. |
| (6a) | Es kann ein Zweiter stellvertretende Gemeindebrandinspektor durch die Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt werden. Der Zweite stellvertretende Gemeindebrandinspektor kann den Gemeindebrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Gemeindebrandinspektor ebenfalls verhindert ist. Für den Wahlablauf und die Anforderung gilt Abs. 6 entsprechend. |
| (7) | Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Gemeindevorstand zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen. |
| (8) | Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17). |
| (9) | Der erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. |
| (10) | In den Ortsteilwehren kann ein zweiter stellvertretender Wehrführer gewählt werden. Der zweite stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle und bei Abwesenheit des ersten stellvertretenden Wehrführers zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des zweiten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. |
| (11) | Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend. |
| (12) | Die Sprecherin der Frauen wird im Rahmen der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Gemeinde Lohra (§ 16) von den weiblichen Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lohra angehört und soll eine weibliche Angehörige der Einsatzabteilung sein. |
| (13) | Der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung wird im Rahmen der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lohra (§ 16) von den Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung gewählt und soll der Ehren- und Altersabteilung angehören. |
| (14) | Die Fachgebietsleiter der Fachgebiete
werden auf Vorschlag des Gemeindebrandinspektors durch den Gemeindevorstand ernannt. Ernannt werden kann, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lohra angehört. |
| Artikel 2 |
| § 14 erhält folgende Neufassung: |
| § 14 Wehrführerausschuss |
| (1) | Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor, dem Ersten und ggf. Zweiten Stellvertreter, den Wehrführern und deren ersten und zweiten Stellvertretern, dem Gemeindejugendfeuerwehrwart und dem Stellvertreter, dem Leiter der Kindergruppe, dem Schriftführer und der Sprecherin der Frauen besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Lohra zu koordinieren. Die Fachdienstleiter sowie der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung gehören dem Wehrführerausschuss beratend an. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. |
| (2) | Der Gemeindebrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. |
| Artikel 3 |
| § 15 erhält folgende Neufassung: |
| § 15 Feuerwehrausschüsse |
| (1) | Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lohra je ein Feuerwehrausschuss gebildet. |
| (2) | Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzendem, dem ersten stellvertretenden Wehrführer, dem zweiten stellvertretenden Wehrführer sowie aus bis zu 3 Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Ortsteils und dem Leiter der Kindergruppe. |
| (3) | Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung und des Vertreters der Jugendfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter. |
| (4) | Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektor und sein/e Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen |
| Artikel 4 |
| § 16 erhält folgende Neufassung: |
| § 16 Gemeinsame Jahreshauptversammlung |
| (1) | Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Lohra statt. Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. |
| (2) | Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. |
| (3) | Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrhaus hingewiesen. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche. |
| (4) | Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Ersten und ggf. Zweiten Stellvertreters – die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. |
| (5) | Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. |
| (6) | Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. |
| Artikel 5 |
| § 18 erhält folgende Neufassung: |
| § 18 Wahlen |
| (1) | Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt. |
| (2) | Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet worden sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor und sein Erster und ggf. Zweiter Stellvertreter durch den Gemeindevorstand in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden. |
| (3) | Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrhaus hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend. |
| (4) | Der Gemeindebrandinspektor, sein Erster und ggf. Zweiter Stellvertreter, die Wehrführer, die ersten und zweiten stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart der Gemeinde bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
| (5) | Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt. |
| (6) | Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. § 16 Abs. 6 S. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors, seines Ersten und ggf. Zweiten Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeindevorstand zu übergeben. |
| Artikel 6 |
| Diese 1. Nachtragssatzung zur Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Lohra vom 24. Oktober 2019 tritt zum 01. März 2023 in Kraft. |
35102 Lohra, den 02. Februar 2023