Die Meldebehörde hat einmal jährlich sowie vor Wahlen die Einwohner gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) über die Möglichkeit der Einrichtung einer Auskunftssperre nach diesem Gesetz zu unterrichten.
Bei einer Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) kann jeder Einwohner auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angaben von Gründen der Weitergabe seiner Daten an die Religionsgesellschaften seines glaubensverschiedenen Ehegatten, an die Parteien, Wählergruppen und ähnlichen Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums, an Mitglieder gewählter staatlicher oder
kommunaler Vertretungskörperschaften Mandatsträger, Presse und Rundfunk an Adressbuchverlage widersprechen. Die Übermittlungssperre hat solange Bestand im Melderegister, bis sie
widerrufen wird.
Die Auskunftssperre (nach § 51 Abs. 1 BMG) wird auf Antrag eingetragen, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme
rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Auskunftssperre muss besonders begründet und vor ihrer Eintragung seitens der Gemeinde genehmigt werden.
Mit der Eintragung der Auskunftssperren dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn zum Beispiel ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Diese Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe
ausreichen.
Grundsätzlich ist die Auskunfts- und Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen.
Für die Beantragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren hält die Gemeindeverwaltung Vordrucke bereit. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos, schriftlich an den Gemeindevorstand der Gemeind Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102
Lohra, erfolgen.