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Dillinger Bote
Ausgabe 13/2026
Informationen aus dem Rathaus
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Brandschutzsatzung für die Stadt Dillingen/Saar

Aufgrund des § 10 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. S. 1111) in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S 682), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 2187 vom 12. November 2025 (Amtsbl. S. 1086) hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar am 19.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1: Organisation der Feuerwehr

§ 1

Feuerwehr

§ 2

Gliederung

§ 3

Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung der Löschbezirke

§ 4

Aufnahme

§ 5

Beendigung des aktiven Dienstes, Beurlaubung

§ 6

Jugendfeuerwehr

§ 7

Vorbereitungsgruppe (Kinderfeuerwehr)

§ 8

Altersabteilung

§ 9

Ehrenmitglieder

§ 10

Wehrführer, Löschbezirksführer

§ 11

Gerätewartung

§ 12

Feuerwehrversammlung

§ 13

Schriftführer

§ 14

Feuerwehrkasse

Abschnitt 2: Rechte und Pflichten

§ 15

Rechte und Pflichten

§ 16

Ordnungsmaßnahmen

Abschnitt 3: Dienstbetrieb der Feuerwehr

§ 17

Alarm und Ausrücken

§ 18

Pflichten des Einsatzleiters

§ 19

Pflichten nachrückender Kräfte

§ 20

Aufräumungsarbeiten

§ 21

Brandwachen

§ 22

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

Abschnitt 4: Schlussvorschriften

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Organisation der Feuerwehr

§ 1

Feuerwehr

Die Feuerwehr der Stadt Dillingen/Saar besteht aus der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 2

Gliederung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus:

a)

den aktiven Feuerwehrangehörigen

b)

der Jugendfeuerwehr mit Vorbereitungsgruppe (Kinderfeuerwehr)

c)

der Altersabteilung

(2) Das Stadtgebiet gliedert sich in folgende Löschbezirke:

a)

Löschbezirk 1: Dillingen - Innenstadt und Pachten

b)

Löschbezirk 2: Dillingen - Diefflen

§ 3

Personalstärke und feuerwehrtechnische Ausstattung

(1) Personalstärke (Sollstärke):

Löschbezirk 1: 1 Gruppe (3/24/27) und 1 Staffel (3/15/18) in Dreifachbesetzung

Löschbezirk 2: 1 Gruppe (3/24/27) in Dreifachbesetzung

(2) Feuerwehrtechnische Ausstattung (nur Fahrzeugausstattung)

Löschbezirk 1:

1 KdoW, 1 ELW I, 1 HLF 30/35, 1 LHF, 1 DLAK 23/12, 1 TLF 24/50, 1 TLF 4000, 1 RW-G, 1 GW-L, 1 MTF, 1 MZF, 1 MZB, 1 RTB I, 1 Uni-Boot, 1 KEF, 1 Ölsanimat, 1 Anhänger Jugendfeuerwehr, 1 Notstromaggregat

Löschbezirk 2:

1 HLF 20/20, 1 LF 10/6, 1 MTF, 1 GW-L

§ 4

Aufnahme

(1) In die Freiwillige Feuerwehr sollen als Mitglieder nur Bewerber aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Dillingen/Saar haben und feuerwehrtauglich sind. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt Dillingen/Saar haben, aber regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung stehen und nicht bereits Mitglied einer anderen Feuerwehr sind, aufgenommen werden. Die Bewerber müssen für die vorgesehene Einsatztätigkeit feuerwehrtauglich sein sowie geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein. Die Stadt kann ein erweitertes Führungszeugnis auf eigene Kosten anfordern.

(2) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung aufgenommen werden, wenn es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Die Feuerwehr-tauglichkeit und die Qualifikation sind durch die Einsatzkraft nachzuweisen. Eine Einsatzkraft ist nicht Mitglied der Feuerwehr, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach § 15 zu erfüllen. Die Zugehörigkeit als Einsatzkraft ist der Feuerwehr anzuzeigen, in der die Mitgliedschaft besteht.

(3) Die Feuerwehrtauglichkeit ist für die vorgesehene Einsatztätigkeit durch ärztliche Bescheinigung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt die Stadt Dillingen/Saar.

(4) Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr in die Feuerwehr aufgenommen werden. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf zur Aufnahme in die Feuerwehr der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(5) Über die Aufnahme in die Feuerwehr entscheidet der Bürgermeister im Benehmen mit dem Wehrführer. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 5

Beendigung des aktiven Dienstes, Beurlaubung

(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBL I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Art. 4 G vom 22. Dezember 2025 I Nr. 345.

(2) Ein Feuerwehrangehöriger scheidet aus dem aktiven Dienst außerdem aus:

a)

durch Austritt,

b)

bei Wegfall der Feuerwehrdiensttauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen,

c)

wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat und schriftlich beantragt, den aktiven Dienst zu beenden,

d)

wenn er durch Wohnortwechsel oder aus anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht mehr regelmäßig für den Einsatz- und Übungsdienst zur Verfügung steht. Wird er innerhalb von sechs Jahren innerhalb derselben Feuerwehr wieder aufgenommen oder von der Freiwilligen Feuerwehr einer anderen Gemeinde übernommen, ist seine bisherige Dienstzeit bei der Freiwilligen Feuerwehr anzurechnen; die Dienstgradbezeichnung behält er bei. Die Personalunterlagen sind der aufnehmenden Gemeinde auf Antrag des Feuerwehrangehörigen zu überlassen,

e)

durch Richterspruch, wenn dadurch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren wurde,

f)

durch Ausschluss.

(3) Ein Feuerwehrangehöriger kann aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn er:

a)

wiederholt seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt hat,

b)

wegen Begehung einer Straftat nicht mehr würdig erscheint, den Feuerwehrdienst zu verrichten,

c)

wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzen nicht befolgt hat oder nicht befolgt,

d)

die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,

e)

oder das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat.

(4) Der Bürgermeister stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest und zieht die dem Feuerwehrangehörigen überlassene Feuerwehrdienstkleidung, persönliche Schutzkleidung sowie Meldeempfänger und ggf. den Feuerwehr-Dienstausweis ein. Für fehlende Ausstattungsgegenstände kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen.

(5) Im Falle des Ausscheidens sind innerhalb eines Monats Feuerwehrdienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Bei Ausschluss reduziert sich die Pflicht auf eine Woche. Bei der Übernahme in die Altersabteilung wird dem Feuerwehrangehörigen die Dienstkleidung belassen und ihm das Recht verliehen, die Dienstkleidung bei offiziellen Anlässen der Feuerwehr zu tragen.

(6) Ein Feuerwehrangehöriger kann auf Antrag aus wichtigem Grund mit Weiterlauf der Dienstzeit beurlaubt werden. Über den Zeitraum der Beurlaubung entscheidet die Stadt.

§ 6

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehr eines Löschbezirks soll Staffelstärke betragen. Wird diese Stärke nicht erreicht, sollen die Jugendfeuerwehrangehörigen mehrerer Löschbezirke in einem Löschbezirk zusammengeführt werden.

(2) Der Wehrführer kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers mit Zustimmung des Bürgermeisters jeweils einen Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und einen Stellvertreter bis zum Widerruf bestellen. Der Lehrgang Jugendfeuerwehrbeauftragter soll innerhalb von zwei Jahren nachgewiesen werden.

(3) Für die feuerwehrtechnische Ausbildung und die jugendpflegerische Tätigkeit erarbeiten der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und der Jugendgruppensprecher im Benehmen mit dem Löschbezirksführer jährlich einen Ausbildungsplan, der vom Wehrführer zu genehmigen ist.

(4) Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehr erfolgt unter Berücksichtung ihrer Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Ausbildungs- und Dienstvorschriften für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Sie obliegt im Löschbezirk dem Löschbezirksführer, auf Wehrebene dem Wehrführer bzw. dem Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und erstreckt sich auf die theoretische Schulung für den Brandeinsatz und die Technische Hilfe sowie auf die praktische Ausbildung an den Geräten der Feuerwehr.

(5) Der Jugendgruppensprecher auf Löschbezirks- und Wehrebene hat mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Beauftragten für die Jugendfeuerwehr und im Einvernehmen mit dem Löschbezirks- bzw. Wehrführer eine Versammlung der Jugendfeuerwehrangehörigen einzuberufen. Im Übrigen gelten §§ 12 bis 14 entsprechend.

(6) Ein Jugendfeuerwehrangehöriger scheidet aus der Jugendfeuerwehr aus durch:

a)

Übertritt in die aktive Wehr,

b)

Austritt,

c)

Erreichen der Altersgrenze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland, wenn nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung vorliegen,

d)

Ausschluss wegen wiederholtem Fernbleiben vom Übungsdienst sowie

e)

Ausschluss wegen schwerwiegender Verstöße.

Über den Ausschluss hat nach Beratung der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr gemeinsam mit dem Wehrführer zu entscheiden.

(7) § 5 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 7

Vorbereitungsgruppe (Kinderfeuerwehr)

(1) Der Wehrführer beruft auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers einen Leiter der Vorbereitungsgruppe sowie einen Stellvertreter bis zum Widerruf. Der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr und sein Stellvertreter soll nicht zugleich Leiter der Vorbereitungsgruppe sein.

(2) Der Leiter muss volljährig sein, über pädagogische Grundkenntnisse verfügen und soll die fachlichen, feuerwehrtechnischen Fähigkeiten besitzen. Weitere Betreuer können vom Leiter der Vorbereitungsgruppe in Abstimmung mit der Wehr- bzw. Löschbezirksführung bestimmt werden. Betreuer müssen nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein. Der Leiter sowie seine Stellvertretung müssen die Ausbildung als Jugendleiter innerhalb von zwei Jahren nachweisen. Der Leiter ist verpflichtet, die Jugendleitercard zu erwerben.

(3) Die Aufnahme in die Vorbereitungsgruppe ist schriftlich beim Leiter zu beantragen.

(4) Ein Mitglied der Vorbereitungsgruppe scheidet aus durch

a)

Übertritt in die Jugendfeuerwehr,

b)

schriftlichen Austritt durch die Erziehungsberechtigten,

c)

Erreichen der Altersgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die technischen Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland,

d)

Ausschluss wegen schwerwiegender Verstöße. Über den Ausschluss hat nach Beratung der Leiter gemeinsam mit dem Wehrführer zu entscheiden.

§ 8

Altersabteilung

(1) In die Altersabteilung wird ein Feuerwehrangehöriger überführt, wenn er:

a)

wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 5 Abs. 1 aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss,

b)

nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheidet,

c)

wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden muss.

(2) Die Übernahme in die Altersabteilung ist dem Feuerwehrangehörigen schriftlich mitzuteilen.

(3) Angehörige der Altersabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr außerhalb des Übungs- und Einsatzdienstes übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Hierzu zählen insbesondere Aufgaben der Brandschutzerziehung, Aus- und Fortbildung, Betreuung von Vorbereitungsgruppen und Jugendfeuerwehren sowie Organisation. An Aufgaben der Gerätewartung gemäß § 11 können Angehörige der Altersabteilung auf eigenen Antrag mitwirken. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt durch Übertragung durch den Wehrführer.

(4) Der Wehrführer kann auf Wehrebene sowie auf Löschbezirksebene auf Vorschlag des Löschbezirksführers mit Zustimmung des Bürgermeisters jeweils einen Beauftragten für die Altersabteilung bestellen.

§ 9

Ehrenmitglieder

(1) Der Bürgermeister kann auf Vorschlag der Feuerversammlung Personen außerhalb der Feuerwehr, die sich um das Brandschutzwesen besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(2) Der Bürgermeister kann auf Vorschlag der Hauptversammlung der Feuerwehr bewährte Wehrführer und Löschbezirksführer nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit zu Ehrenwehrführern und Ehrenlöschbezirksführern ernennen.

§ 10

Wehrführer, Löschbezirksführer

(1) Es werden gewählt:

a)

der Wehrführer und sein Stellvertreter in einer vom Bürgermeister einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen der Stadt,

b)

der Löschbezirksführer und sein Stellvertreter in einer vom Bürgermeister einzuberufenden Hauptversammlung der Feuerwehrangehörigen des Löschbezirks.

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt. Stimmberechtigt sind nur aktive Feuerwehrmitglieder, die der Feuerwehr zusammenhängend mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet.

(2) Zum Wehrführer und Löschbezirksführer sowie zu deren Stellvertreter können nur aktive Feuerwehrangehörige gewählt werden, die die jeweiligen Voraussetzungen für die Bestellung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Brandschutzes und der Technischen Hilfe im Saarland zum Zeitpunkt der Wahl erfüllen. Gewählt wird durch geheime Abstimmung. Die Wahlleitung hat der Bürgermeister. Im Übrigen gilt § 46 KSVG. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen spätestens 10 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

(3) Der Wehrführer und der Löschbezirksführer haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, führt der jeweilige Stellvertreter bis zur Bestellung eines Nachfolgers die Feuerwehr. Ist dies ebenfalls nicht möglich, führt der ranghöchste aktive Feuerwehrangehörige bis zur Bestellung eines Nachfolgers die Feuerwehr. Bei Ranggleichheit ist das Dienstalter maßgebend.

(4) Dem Wehrführer und dem Löschbezirksführer obliegen die ihnen durch das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland übertragenen Aufgaben. Sie haben insbesondere:

a)

die erforderlichen Übungen festzusetzen und dem Bürgermeister rechtzeitig anzuzeigen,

b)

auf die Teilnahme an Lehrgängen und Seminaren hinzuwirken,

c)

im Löschbezirk die Tätigkeit des Kassenführers, des Gerätewartes, des Atemschutzgerätewartes sowie des Beauftragten der Jugendfeuerwehr, des Leiters der Vorbereitungsgruppe und der weiteren Beauftragten für bestimmte Fachbereiche zu überwachen,

d)

die erforderlichen Aufzeichnungen und Berichte über die Feuerwehrtätigkeit zu veranlassen,

e)

an Dienstbesprechungen teilzunehmen und dem Bürgermeister hierüber zu berichten,

f)

die Brandschutzeinrichtungen zu beaufsichtigen und festgestellte Mängel abstellen zu lassen,

g)

eine Alarm- und Ausrückordnung aufzustellen,

h)

in Zusammenarbeit mit den Eigentümern, Besitzern oder Betreibern eine Einsatzplanung für die Feuerwehr für solche Gebäude und Einrichtungen aufzustellen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder von denen bei Ausbruch eines Brandes oder einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine erhöhte Gefahr für Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt ausgeht.

(5) Der Wehrführer und der Löschbezirksführer werden von ihren Vertretern unterstützt und bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten.

§ 11

Gerätewartung

(1) In jedem Löschbezirk sind auf Vorschlag des Löschbezirksführers vom Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ein Gerätewart und ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Zur Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten sind abhängig von der Organisation der Atemschutzgerätewartung auf Wehr- bzw. Löschbezirksebene vom Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister je einen Atemschutzgerätewart und ein Stellvertreter auf der entsprechenden Ebene zu bestellen.

(3) Wird die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von Atemschutzgeräten zentral auf Wehrebene durchgeführt, kann die Bestellung eines Atemschutzgerätewartes und eines Stellvertreters auf Löschbezirksebene entfallen. Das Überwachen, Lagern und Verwalten von Atemschutzgeräten obliegt dann dem Gerätewart im Löschbezirk.

(4) Für die Organisation der Gerätewartung und der Atemschutzgerätewartung sowie die Tätigkeit der Gerätewarte und der Atemschutzgerätewarte in der Stadt erlässt der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine besondere Dienstanweisung, in der die Struktur, die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten festzulegen sind.

(5) Der Gerätewart und der Atemschutzgerätewart haben die erfolgreiche Teilnahme der nach Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) erforderlichen Lehrgänge nachzuweisen. Erfordert die Prüfung, Wartung und Instandsetzung von feuerwehrtechnischen Geräten und Atemschutzgeräten besondere Sachkunde, ist die erforderliche Eignung durch entsprechende Sachkundelehrgänge nachzuweisen.

§ 12

Feuerwehrversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Löschbezirksführers findet jährlich mindestens eine ordentliche Versammlung im Löschbezirk statt, in der wichtige Feuerwehrangelegenheiten, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind. Bei der ersten Versammlung nach Beginn eines neuen Rechnungsjahres haben der Löschbezirksführer einen Bericht über das abgelaufene Jahr und der Kassenführer einen Kassenbericht zu erstatten. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Kassenführers.

(2) Die ordentliche Versammlung wird vom Löschbezirksführer einberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung der Versammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Wehrführer spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Der Löschbezirksführer muss binnen 4 Wochen eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn mindestens 1/3 der aktiven Feuerwehrangehörigen dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

(3) Zu wichtigen, die Aufgaben der Löschbezirke übergreifenden Feuerwehrangelegenheiten kann der Wehrführer im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eine Versammlung der gesamten Feuerwehr einberufen.

(4) Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden aktiven Feuerwehrmitglieder, die der Feuerwehr zusammenhängend mindestens drei Monate angehören. Die Zeit in der Jugendfeuerwehr wird dabei angerechnet. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Versammlung gelten die Vorschriften des KSVG entsprechend.

§ 13

Schriftführung

(1) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung ein Schriftführer und ein Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. Für das Amt des Schriftführers ist auch ein Mitglied der Altersabteilung wählbar.

(2) Der Schriftführer hat über die Feuerwehrversammlungen und die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und - mit Ausnahme der Einsatzberichte - die schriftlichen Arbeiten zu erledigen, die im Löschbezirk anfallen.

§ 14

Feuerwehrkasse

(1) Der Löschbezirk richtet eine Feuerwehrkasse ein, der die Zuwendungen der Gemeinde sowie anderer Förderer zur Pflege des Gemeinschaftsgedankens zufließen.

(2) In jedem Löschbezirk sind von der Feuerwehrversammlung für die Dauer von drei Jahren ein Kassenführer und für jedes Rechnungsjahr zwei Kassenprüfer zu wählen. Für die Wahlen gilt § 46 KSVG entsprechend. § 13 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Kassenführer hat die Feuerwehrkasse zu verwalten und über die Kassengeschäfte Buch zu führen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Löschbezirksführers leisten.

(4) Die Kassenprüfer haben die Feuerwehrkasse jährlich mindestens einmal zu prüfen.

Abschnitt 2: Rechte und Pflichten

§ 15

Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

(1) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben an Einsätzen und den festgelegten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr zu befolgen. Sie haben mit den eingesetzten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie ihrer Dienst- und Schutzkleidung pfleglich umzugehen. Sie sind verpflichtet, das Ansehen und die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr nach Innen und Außen nicht zu schädigen und durch kameradschaftliches Verhalten zur Leistung der Feuerwehr beizutragen.

(2) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben ihre Abwesenheit, sofern sie mehr als 2 Wochen beträgt, dem Löschbezirksführer anzuzeigen.

(3) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie sind verpflichtet, dem Löschbezirksführer eine Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Auf Aufforderung der Gemeinde haben sie sich einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Werdende Mütter haben dem Löschbezirksführer die Schwangerschaft mitzuteilen, sobald ihnen der Zustand bekannt ist.

(4) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr haben Anspruch auf kostenfreie Gestellung der Feuerwehr-Dienstkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung gemäß den geltenden Vorschriften.

(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr und der Jugendfeuerwehr sind über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren beim Eintritt und danach mindestens einmal jährlich zu belehren. Sie haben sich durch Unterschrift zur Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu verpflichten.

(6) Im Feuerwehrdienst erlittene Unfälle und Krankheiten sind unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

(7) Die Angehörigen der Feuerwehr sind berechtigt, mit Genehmigung des Wehrführers bei besonderen Anlässen auch außerhalb des Dienstes die Feuerwehr-Dienstkleidung zu tragen.

§ 16

Ordnungsmaßnahmen

(1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die ihm obliegenden Dienstpflichten nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Ordnungsmaßnahmen ergreifen. Der zuständige Löschbezirksführer ist zuvor zu hören.

(2) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere:

a)

Verweis,

b)

Abmahnung,

c)

Rückstufung um einen Dienstgrad,

d)

Enthebung von der Dienststellung (auch zeitweise),

e)

Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Vor einer Ordnungsmaßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt durch den Bürgermeister durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

Abschnitt 3: Dienstbetrieb der Feuerwehr

§ 17

Alarm- und Ausrückordnung

Zur Festlegung, mit welchen Einsatzmitteln (Fahrzeuge und Geräte) und mit welcher Mannschaftsstärke auf verschiedene Schadenfälle reagiert werden soll, hat der Wehrführer eine Alarm- und Ausrückordnung zu erstellen und dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Die Alarm- und Ausrückordnung ist auf Gemeindeverbandsebene mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen und danach der Integrierten Leitstelle bekannt zu geben.

§ 18

Pflichten des Einsatzleiters

(1) Der Einsatzleiter hat unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen und Tiere zu retten, Sachen zu bergen und die Umwelt zu schützen. Er hat darauf zu achten, dass durch die Tätigkeit der Feuerwehr kein vermeidbarer Schaden entsteht.

(2) Der Einsatzleiter hat die zuständige Leitstelle unverzüglich über die Lage zu unterrichten und die Benachrichtigung des Wehrführers zu veranlassen. Er unterrichtet den Bürgermeister.

(3) Die Feuerwehreinheiten sind durch den Einsatzleiter an der Einsatzstelle einzuweisen. Sie erhalten von ihm den Einsatzbefehl. Die Einsatzleitung ist kenntlich zu machen.

(4) Der Einsatzleiter hat dafür Sorge zu tragen, das sich nach Eintreffen der Feuerwehr alle zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe nicht unbedingt benötigten Personen von der Einsatzstelle entfernen.

(5) Über den Verlauf des Einsatzes fertigt der Einsatzleiter einen Einsatzbericht und legt diesen unverzüglich dem Wehrführer zur Weiterleitung an den Bürgermeister vor.

§ 19

Pflichten nachrückender Kräfte

(1) Die Einheitenführer nachrückender Kräfte haben sich beim Einsatzleiter zu melden. Der Einsatzleiter entscheidet über die Verwendung der nachrückenden Kräfte sowie über das Einsatzende und das Abrücken der Einheiten.

(2) Die Einheitenführer sind dafür verantwortlich, dass alle Personen, die bei der Gefahrenabwehr eingesetzt werden, ordnungsgemäß ausgerüstet sind. Dies ist insbesondere bei dem Einsatz feuerwehrfremder Personen zu beachten.

§ 20

Aufräumungsarbeiten

(1) Einsatzstellen sind nur soweit zu säubern und aufzuräumen, dass keine Gefahr des Einsturzes oder des Ausbruchs eines neuen Brandes mehr besteht.

(2) Bei Aufräumungsarbeiten ist auf Hinweise zur Feststellung der Entstehungsursache zu achten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Spuren verwischt oder vernichtet werden, die zur Aufklärung der Entstehungsursache dienen können.

(3) Gebäudeteile dürfen nachträglich nur bei dringender Notwendigkeit und nach Maßgabe der Entscheidung der zuständigen Unteren Bauaufsichtsbehörde niedergelegt werden.

§ 21

Brandwachen

Brandwachen werden nach pflichtgemäßem Ermessen des Einsatzleiters eingerichtet. Beginn und Ende legt der Einsatzleiter fest.

§ 22

Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft

Die Führer der eingesetzten Einheiten haben nach dem Einrücken die Einsatzbereitschaft unverzüglich wiederherstellen zu lassen und die Integrierte Leitstelle entsprechend zu informieren.

Abschnitt 4: Schlussvorschriften

§ 23

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Brandschutzsatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandschutzsatzung der Stadt Dillingen/Saar vom 29.03.2018 außer Kraft.

Dillingen/Saar, den 20.03.2026
Christian Finkler, Bürgermeister