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Dillinger Bote
Ausgabe 13/2026
Informationen aus dem Rathaus
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dillingen/Saar

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 2187 vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086) sowie aufgrund des § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 2120 vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111) hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar am 19.03.2026 folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 1 Aufgaben der Feuerwehr

1.

Die Stadt Dillingen/Saar unterhält eine Freiwillige Feuerwehr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland sowie eine Feuerwehr als städtische Einrichtung.

2.

Die Feuerwehr hat Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren, Gütern und der Umwelt abzuwenden. Sie nimmt Aufgaben in der Brandschutzerziehung, in der Brandschutz-aufklärung und im vorbeugenden Brandschutz wahr und wirkt im Katastrophenschutz mit.

3.

Die Feuerwehr kann im Rahmen ihrer Möglichkeit auch außerhalb der Gefahrenabwehr Unterstützung leisten, wenn dadurch die Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht (freiwillige Aufgaben). Ob und inwieweit eine freiwillige Leistung gewährt werden soll, entscheidet der Wehrführer oder die Ortspolizeibehörde.

4.

Über die Anzahl der einzusetzenden Kräfte und die Art der Fahrzeuge und Geräte entscheidet aufgrund des Meldungsinhaltes die Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Alarm- und Ausrückordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dillingen/Saar in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

§ 2 Gebühren und Kostenersatz

1.

Pflichteinsätze gemäß § 1 Absatz 2 sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 und in § 47 SBKG nichts anderes bestimmt ist.

2.

Die Stadt Dillingen/Saar verlangt nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr im Sinne des § 45 SBKG entstanden Kosten:

1. von demjenigen oder derjenigen, der oder die die Feuerwehr vorsätzlich ohne Grund alarmiert,

2. von dem Betreiber oder der Betreiberin einer Brandmeldeanlage, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Alarmierung war,

2a. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

3.  von dem oder der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher oder Verursacherin einer Gefahr oder eines Schadens,

4. von dem Fahrzeughalter oder der Fahrzeughalterin, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

5. von dem Betreiber oder der Betreiberin, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,

5a. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerungs- oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

5b. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin eines Gewerbe- oder Industriebetriebes für den Einsatz von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln bei einem Brand,

5c. von dem Verursacher oder der Verursacherin bei einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von automatischen Notrufsystemen,

5d. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin oder sonstigen Nutzungsberechtigten bei Einsätzen infolge defekter Leitungssysteme (Wasser, Gas, Fernwärme, Strom),

6.  bei Brandsicherheitswachen und Sanitätswachen von dem Veranstalter oder der Veranstalterin,

7. von dem Eigentümer oder der Eigentümerin für die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau,

8. von dem Geschädigten oder der Geschädigten für Brandwachen, die er oder sie, obwohl nicht erforderlich, angefordert hat.

3.

Die Kosten nach Absatz 2 umfassen auch die Kosten der beim Einsatz verbrauchten Lösch- und Aufsaugmittel einschließlich ihrer Entsorgung sowie die Kosten nach § 41 SBKG. Zu erstatten sind des Weiteren die Kosten, die durch notwendige Heranziehung Dritter entstanden sind.

4.

Für sonstige Hilfe- und Dienstleistungen nach § 1 Absatz 3 werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Satzung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.

5.

Kostenerstattung nach dieser Satzung wird auch dann geschuldet, wenn der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dillingen/Saar bei Einsätzen nach § 2 Absatz 2 außerhalb des Stadtgebietes erfolgt.

§ 3 Schuldner

1.

Zur Zahlung der Gebühr für Einsätze nach § 2 Absatz 2 sind die dort genannten Personen bzw. die Verursacher der Leistung verpflichtet.

2.

Zur Zahlung der Gebühr für freiwillige Leistung nach § 1 Absatz 3 ist der Auftraggeber verpflichtet.

3.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Gebühren- und Kostenersatzberechnung

1.

Berechnungsgrundlage bilden die Einsatzzeit, die Art der Fahrzeuge und Geräte, die Dauer der Gerätebenutzung und die Art und Menge der verbrauchten Materialien. Der Einsatz beginnt mit dem Verlassen der Feuerwache und endet mit der Rückkehr. Abgerechnet wird nach Einsatzstunden, es sei denn, dass im Gebührenverzeichnis eine andere Regelung getroffen ist.

2.

Die Abrechnung des Einsatzes erfolgt im 15-Minuten-Takt.

3.

In den Gebühren sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten.

4.

Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Kosten für Verpflegung und Lohnausfälle sowie Porto- und Telefongebühren anfallen, werden diese demjenigen in Rechnung gestellt, für dessen Nutzen der Einsatz war.

5.

Hat die Stadt Dillingen/Saar für gebührenpflichtige Einsätze entstandenen Verdienstausfall gemäß § 25 SBKG zu erstatten, so sind diese Kosten durch den Gebührenschuldner an Stelle der Gebührensätze in voller Höhe zu erstatten.

§ 5 Entstehung, Fälligkeit, Vorauszahlung

1.

Der Kostenersatzanspruch bzw. die Gebühr entsteht mit Beendigung der kostenersatz- bzw. gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr.

2.

Die Gebühr wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig und ist spätestens bis zu dem im Bescheid angegebenen Zahlungstermin zu zahlen. Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.

3.

Für die Ausführung einer freiwilligen Leistung (§ 1 Absatz 3) kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlang werden.

§ 6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Gegen die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nicht zulässig.

§ 7 Haftung

1.

Die Haftung der Stadt Dillingen/Saar für Schäden, die mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung in Zusammenhang stehen, wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

2.

Eine Haftung für Schäden, die bei Überlassung von Geräten dem Auftraggeber, dem Nutzer oder sonstigen Dritten entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit die Stadt Dillingen/Saar von Dritten in Anspruch genommen wird, ist sie berechtigt, gegenüber demjenigen, dem die Geräte überlassen worden sind, in voller Höhe Rückgriff zu nehmen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dillingen/Saar vom 13.07.2017 außer Kraft.

Dillingen/Saar, 20.03.2026
Christian Finkler
Bürgermeister