Aufgrund des § 12 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 S. 4, 85 Absatz 1 Nr. 7 Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004 S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 (bisher nicht veröffentlicht) hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/ Saar in seiner Sitzung am 15.05.2025 folgende Satzung beschlossen.
(1) Die Stellplatzsatzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Dillingen/Saar.
Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von der Regelung abweichen, bleiben unberührt.
(1) Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeuge zur erwarten ist, Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze oder Garagen) hergestellt werden. Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.
(2) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.
(3) Notwendige Stellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlage fertiggestellt sein. Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ergibt sich aus den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf nach Anlage 1 der Satzung und den nachfolgenden Regelungen.
(2) Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besuchern der Anlage.
(3) Bei Änderungen baulicher Anlagen oder bei Änderung der Nutzung, ist nur der durch die Veränderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken. Als anzuerkennender Altbestand ist die in der letzten Baugenehmigung festgesetzte oder Genehmigungsfreistellungsverfahren angegebene Stellplatzzahl heranzuziehen. Fehlen solche ist der Altbestand nach Absatz 1 zu bewerten.
(4) Die Stellplätze müssen derart angelegt sein, dass sie ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind (keine „gefangenen Stellplätze“).
(5) Die Regelung des § 47 Absatz 1 S. 6 Landesbauordnung bleibt unberührt. [Regelung bzgl. Behindertenstellplatz]
(6) Die Mindestgröße eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug wird auf 5,00 x 2,50 m festgelegt.
(7) Die Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst nachzuweisen und zu unterhalten. Ausnahmsweise dürfen sie auch in einer zumutbaren Entfernung vom Baugrundstück hergestellt werden, wenn die Stellplätze als Baulast öffentlich-rechtlich gesichert sind. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung von 200 m, sofern durch Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann erhöht oder verringert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art der Nutzung der baulichen Anlage dies erfordern oder zulassen.
(2) Besteht an der Realisierung eines Bauvorhabens ein erhebliches öffentliches Interesse, besteht die Möglichkeit die erforderlichen Stellplätze gemäß der aktuellen Stellplatzablösesatzung der Stadt Dillingen/Saar abzulösen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nr. 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 €, je nicht hergestelltem Stellplatz, geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1
Richtlinienzahlen für den Stellplatzbedarf
| Nr. | Nutzungsart | Zahl der Stellplätze |
| 1 | Wohngebäude |
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| 1.1 | Ein- und Zweifamilienhäuser | 1 je Wohneinheit (WE) |
| 1.2 | Mehrfamilienhäuser | 1 je Wohnung bis 50 m² Wohnfläche 1,5 je Wohnung bis 100 m² Wohnfläche 2 je Wohnung ab 100 m² Wohnfläche |
| 1.3 | Gebäude mit Altenwohnungen | 0,5 je Wohnung |
| 1.3 | Altenwohnheime, Pflegeheime | 1 je 6 Betten, davon 10 % Besucheranteil |
| 1.4 | Arbeitnehmerwohnheime, sonstige Wohnheime (z. B. Studentenwohnheime) | 1 je 2 Betten, mindestens 2 |
| 1.5 | Kinder- und Jugendwohnheime | 1 je 6 Betten, davon 10 % Besucheranteil |