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Dillinger Bote
Ausgabe 29/2025
Informationen aus dem Rathaus
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

zum Bebauungsplan Nr. 3 “Philipp-Schmitt-Schule” inkl. 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3 d und 3e “Erschließung eines Teilgeländes an der Brückenstraße Westlich der Schrebergärten” in der Stadt Dillingen

Der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar hat in seiner Sitzung vom 02.07.2025 den Bebauungsplan Nr. 3 “Philipp-Schmitt-Schule” inkl. 1. Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 3 d und 3e “Erschließung eines Teilgeländes an der Brückenstraße westlich der Schrebergärten” als Satzung beschlossen.

Die Philipp-Schmitt-Grundschule in Dillingen ist bereits seit den 70‘er Jahren am Standort in der Kerlinger Straße ansässig. Allerdings war bislang jedoch nur etwa die Hälfte des Gebietes planungsrechtlich durch einen Bebauungsplan abgedeckt. Um den Schulstandort planungsrechtlich zu sichern und zukunftsfähig zu gestalten, war die Änderung und Ergänzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich.

Der räumliche Geltungsbereich kann dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) entnommen werden.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung bei der Stadt Dillingen/Saar, Bauamt, Merziger Straße 51, 66763 Dillingen, während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan wird auch über die Homepage der Stadt Dillingen/Saar unter https://www.dillingen-saar.de/rathaus/stadtverwaltung/bauen-und-umwelt/bebauungsplaene-offenlagen/ und das Internetportal des Landes unter https://www.uvp-verbund.de/kartendienste zugänglich gemacht.

Hinweis gem. § 215 Abs. 2 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweis gem. § 44 Abs. 5 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.

Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG:

Auf § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) wird hingewiesen.

Demnach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  2. vor Ablauf der in § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Dillingen/Saar, den 08.07.2025
Der Bürgermeister
Christian Finkler