Der Stadtrat der Stadt Dillingen / Saar hat mit Beschluss vom 12.03.2025 die 5. Teiländerung des Flächennutzungsplanes - Errichtung eines Umspannwerkes durch die Fa. Amprion beschlossen.
Der Geltungsbereich der 5. Teiländerung des Flächennutzungsplanes erstreckt sich in der Primsaue in einem Bereich mit der Flurbezeichnung „In der Halsterwies“. Die Geltungsbereichsgrenzen der 5. Teiländerung des Flächennutzungsplanes lassen sich in etwa wie folgt beschreiben: Im Norden und Westen durch einen nicht mehr genutzten und mittlerweile zugewachsenen Weg, der am Vereinshaus des Angelsportvereins Diefflen begann und westlich um das Planungsgebiet in einem Halbkreis herumführte; im Süden durch die Zuwegung zu weiteren Angelweihern, die gleichzeitig die Gemeindegrenze zwischen Dillingen und Saarwellingen bildet. Im Osten bildet eine gedachte Linie, die wenige Meter westlich des westlichen Angelweihers des Angelsportvereins Diefflen in Richtung Südosten führt, die Plangebietsgrenze. Der räumliche Geltungsbereich kann dem nachfolgenden Lageplan (ohne Maßstab) entnommen werden.
Mit Bescheid vom 07.05.2025 (Az.: OBB11-117-9/24BE) hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Referat OBB11 (Landesplanung, Bauleitplanung), die 5. Teiländerung des Flächennutzungsplanes - Errichtung eines Umspannwerkes durch die Fa. Amprion - genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Teiländerung des Flächennutzungsplanes - Errichtung eines Umspannwerkes durch die Fa. Amprion - wirksam.
Jedermann kann die 5. Teiländerung des Flächennutzungsplanes bei der Stadt Dillingen / Saar, Bauamt, Merziger Straße 51, 66763 Dillingen/Saar, während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Der in Kraft getretene Flächennutzungsplan ist auch über die Homepage der Stadt Dillingen/Saar unter https://www.dillingen-saar.de/rathaus/stadtverwaltung/bauen-und-umwelt/bebauungsplaene-offenlagen/ und das Internetportal des Landes unter https://geoportal.saarland.de/article/Bebauungsplaene/ einsehbar.
Hinweis gem. § 215 Abs. 2 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen:
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Teiländerung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gem. § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 KSVG:
Nach § 12 Abs. 7 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gilt § 12 Abs. 6 KSVG für Beschlüsse über Flächennutzungspläne entsprechend.
Gemäß § 12 Abs. 6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
vor Ablauf der in § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.