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Dillinger Bote
Ausgabe 44/2026
Informationen aus dem Rathaus
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Bekanntmachung

Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlicher Stadteingang Saarlouiser Straße“

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) sowie § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2025 (Amtsbl. I S. 1086), hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar in seiner Sitzung am 15.10.2026 die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlicher Stadteingang Saarlouiser Straße“ in der Gemarkung Dillingen der Stadt Dillingen/Saar beschlossen:

§ 1 Zweck der Veränderungssperre

Der Stadtrat der Stadt Dillingen / Saar hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.10.2026 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans „Südlicher Stadteingang Saarlouiser Straße“ in der Gemarkung Dillingen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst.

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Südlicher Stadteingang Saarlouiser Straße“.

Die im Anhang beigefügte Parzellenliste einschließlich der Hinweise gem. BauGB und KSVG sowie der Lageplan mit der parzellenscharfen Darstellung der räumlichen Begrenzung des Geltungsbereiches sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Parzellen dürfen

•

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

•

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren gem. § 17 Abs. 1 BauGB.

Dillingen/Saar, den 27.10.2026
(Christian Finkler)
Bürgermeister

Anlagen:

Parzellenliste:

Gemarkung Dillingen, Flur 7, Flurstücke Nr. 1/120, 1/104, 1/105, 1/106, 1/107, 1/108, 1/7, 9/16, 9/41, 1/83, 1/154, 1/121, 9/44, sowie Flur 5, Flurstück Nr. 390/17

Hinweise gemäß BauGB

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dillingen/Saar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Lageplan

Geltungsbereich der Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Südlicher Stadteingang Saarlouiser Straße