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Dillinger Bote
Ausgabe 51/2023
Informationen aus dem Rathaus
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Satzung

über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 77 „Westlich Düppenweiler Straße/In der Schlung“

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), und § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar in seiner Sitzung am 14.12.2023 die folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.77 „Westlich Düppenweiler Straße/In der Schlung“ in der Gemarkung Diefflen der Stadt Dillingen/Saar beschlossen:

§ 1

Zweck der Veränderungssperre

Der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 77 „Westlich Düppenweiler Straße/In der Schlung“ in der Gemarkung Diefflen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 77 „Westlich Düppenweiler Straße/In der Schlung“.

Die im Anhang beigefügte Parzellenliste sowie die Karte mit der parzellenscharfen Darstellung der räumlichen Begrenzung des Geltungsbereiches sind Bestandteile dieser Satzung.

§ 3

Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Parzellen dürfen

§ Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

§ erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren gem. § 17 Abs. 1 BauGB.

Dillingen/Saar, den 15.12.2023
(Franz-Josef Berg)
Bürgermeister

Anlagen:

Parzellenliste:

Gemarkung Diefflen, Flur 7, Flurstücke Nr. 800/358, 336/56

Gemarkung Diefflen, Flur 6, Flurstücke Nr. 43/2, 44/24, 44/22

Geltungsbereich:

Hinweise gemäß BauGB:

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dillingen/Saar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.