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Dillinger Bote
Ausgabe 51/2023
Informationen aus dem Rathaus
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Satzung

über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“, 1. Teiländerung

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221), und § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), hat der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar in seiner Sitzung am 14.12.2023 die folgende Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 11 c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“, 1. Teiländerung, in der Gemarkung Pachten der Stadt Dillingen/Saar beschlossen:

§ 1 Zweck der Veränderun2gssperre

Der Stadtrat der Stadt Dillingen/Saar hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16. Dezember 2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 11 c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord, 1. Teiländerung, in der Gemarkung Pachten gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 22. Dezember 2021. Der Bebauungsplan ist noch nicht in Kraft getreten. Für den Geltungsbereich hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16.12.2021 eine Veränderungssperre beschlossen.

Die Veränderungssperre dient weiterhin der Sicherung der planerischen Zielsetzung des Bebauungsplanes und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung sowie der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.

Die Geltungsdauer der vorgenannten Veränderungssperre (bekannt gemacht in der Saarbrücker Zeitung am 22.12.2021) wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 11 c „Gewerbegebiet Dillingen-Nord“, 1. Teiländerung. Die im Anhang beigefügte Parzellenliste sowie die Karte mit der parzellenscharfen Darstellung der räumlichen Begrenzung des Geltungsbereiches sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Parzellen dürfen

§ Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

§ erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von einem Jahr gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Stadt Dillingen/Saar nach § 17 Abs. 2 BauGB die Frist nochmals um bis zu ein Jahr verlängern.

Dillingen/Saar, den 15.12.2023

(Franz-Josef Berg)
Bürgermeister
Hinweise gemäß BauGB

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung ist nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Dillingen/Saar unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Anlagen:

Parzellenliste:

Gemarkung Pachten

Flur 3, Flurstücke:

62/8, 62/7, 62/6, 62/2, 62/11, 62/10, 157/11, 157/12, 157/14, 157/16, 157/18, 157/19, 157/31, 157/32, 157/34, 157/35, 157/36, 157/21, 157/23, 157/26, 54/1, 157/27, 157/28, 157/29, 153/2, 153/7, 153/9, 153/6, 153/10, 154/1, 154/3, 154/5, 154/7, 154/6, 154/9, 154/10, 52/1, 52/2, 62/5

Flur 12, Flurstücke:

1/120, 1/87, 1/121, 1/88, 1/122, 1/123, 1/84, 1/85, 1/139, 1/135, 1/136, 1/137, 1/138, 1/90, 1/91, 1/131, 1/10, 1/132, 1/133, 1/134, 1/96, 1/109, 1/102, 1/103, 1/104, 1/65, 1/67, 1/100, 1/101, 1/61, 1/62, 1/63, 1/64, 1/118, 1/119, 1/113, 1/114, 1/110, 1/111, 1/48, 1/54, 1/53, 1/28, 1/21, 1/140, 1/20, 1/32, 1/31, 1/128, 1/124, 1/3, 1/125, 1/126, 1/127, 1/106, 1/107, 1/105, 1/117, 1/43, 1/46, 1/41, 1/58, 1/57, 1/37, 1/39, 4/22, 4/23, 4/20, 4/21, 4/27, 1/93, 1/98, 1/95, 1/69, 1/70, 1/71, 1/72

Flur 13, Flurstücke:

70/19, 70/15, 70/14, 120/15, 120/13, 70/28, 120/2, 120/1, 80/2, 80/3, 70/37, 70/38, 70/33, 70/35, 70/36, 70/30, 70/31, 70/32, 154/55, 154/59, 154/60, 14/19, 44/3, 50/20, 50/21, 50/22, 50/23, 70/4, 50/24, 50/25, 70/5, 70/6, 50/26, 70/3, 70/16, 70/17, 70/18, 120/14, 120/11, 120/12, 32/6, 32/2, 32/5, 50/4, 50/5, 50/6, 70/22, 70/23, 50/7, 120/9, 70/24, 70/20, 70/21, 50/13, 50/14, 50/15, 50/16, 50/17, 1/1, 50/18, 50/19, 31/4, 31/6, 154/58, 40/10, 40/11, 2/6, 40/9, 40/7, 2/2, 14/17, 40/3, 154/57, 22/2, 22/4, 22/3, 3/1, 20/3, 154/44, 154/46, 154/41, 20/11, 154/48, 154/49, 14/4, 14/5, 14/2, 14/3, 154/50, 154/51, 14/8, 14/9, 14/6, 14/7, 14/11, 14/12, 14/10, 14/13, 14/14, 2/7, 5/1, 5/2, 2/1

Geltungsbereich: