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1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) BauGB
2. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gem. § 3 (2) BauGB
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Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mengerskirchen hat in ihrer Sitzung am 09. Mai 2023 gem. § 2 (1) BauGB die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplans „Hofäcker“ im Ortsteil Winkels beschlossen. Der Beschluss zur Durchführung des Bauleitplanverfahrens wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Gegenstand der Planänderung ist die Einbeziehung einer Teilfläche, welche bisher als „Öffentlichen Grünfläche“ festgesetzt ist, in das bestehende Baugebiet.
Der Geltungsbereich der Planänderung ist aus den unten abgebildeten, unmaßstäblichen Karten ersichtlich. Er umfasst in der Gemarkung Winkels, Flur 2 die Flurstücke 124 bis 127 jeweils vollständig.
Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB geändert. Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Durchführung eines Monitorings nach § 4c BauGB abgesehen.
Der Planentwurf des Bebauungsplans wird mit der Begründung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB zu jedermanns Einsicht
von Montag, den 15. April 2024
bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2024
im Internet veröffentlicht. Sie können auf der Homepage der Gemeinde Mengerskirchen unter https://www.mengerskirchen.de (Rathaus, Bürgerservice und Politik / Öffentliche Bekanntmachungen / Bauleitplanverfahren) sowie über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/ eingesehen und heruntergeladen werden.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf vorgebracht werden. Es wird darum gebeten, dass Stellungnahmen elektronisch unter Angabe von Namen und postalischer Adresse an bauamt@mengerskirchen.de übermittelt werden. Schriftliche Stellungnahmen können auch an nachfolgende Adresse geschickt werden: Gemeindeverwaltung Mengerskirchen, Hauptamt, Schlossstraße 3, 35794 Mengerskirchen.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen auch in der Gemeindeverwaltung Mengerskirchen, Hauptamt, Schlossstraße 3, 35794 Mengerskirchen öffentlich ausgelegt (zusätzliche leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit gemäß § 3 (2) BauGB). Die Unterlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten sowie nach Vereinbarung eingesehen werden. Es besteht dort die Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. Anregungen und Bedenken können von jedermann während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sind:
Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Im Rahmen der Begründung wird auch die Eingriffsrelevanz betrachtet. Sonstige Umweltbelange sind nicht betroffen. Weitergehende Informationen zu umweltbezogenen Aspekten gemäß der Anlage zu § 2 (4) und § 2a BauGB liegen aufgrund der Planaufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB und dem damit verbundenen Verzichts auf eine frühzeitige Beteiligung der Behörden nicht vor.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit dieser Verarbeitung erklärt sich die sich beteiligende Bürgerin beziehungsweise der sich beteiligende Bürger mit Abgabe einer Stellungnahme einverstanden.
Die sich beteiligende Bürgerin / der sich beteiligende Bürger willigt ein, dass die Gemeinde Mengerskirchen oder ein von der Gemeinde Mengerskirchen eingeschalteter Dritter (externes Planungsbüro) ihr / ihm postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Die sich beteiligende Bürgerin / der sich beteiligende Bürger ist gemäß § 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Gemeinde Mengerskirchen oder den von der Gemeinde Mengerskirchen eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den personenbezogenen gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie / er jederzeit gegenüber der Gemeinde Mengerskirchen oder dem von der Gemeinde Mengerskirchen eingeschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Es wird gem. § 4 a Abs. 6 und § 3 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offenlegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Planänderung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die Durchführung des Verfahrens und die Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurde einem privaten Planungsbüro übertragen (Einschaltung eines Dritten gemäß § 4b BauGB). Das Planungsbüro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Mengerskirchen, den 11.04.2024