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Knotenrundschau
Ausgabe 17/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderung der Hauptsatzung des Marktfleckens Mengerskirchen

Aufgrund des § 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 S. 24) hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Mengerskirchen am 14.04.2026 folgende Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1

Gemeindevertretung

(1)

Die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung wird auf 25 festgelegt.

(2)

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte eine oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter wird auf 4 festgelegt.

§ 1a

Digitale Sitzungsteilnahme

(1)

Die Sitzungen der Gemeindevertretung finden ausschließlich in Präsenz statt.

(2)

Die Sitzungen der in § 2a genannten Ausschüsse finden in Präsenz statt. Die Mitglieder der Ausschüsse - mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden der Ausschüsse - sowie die Mitglieder des Gemeindevorstands können auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort per Bild-Ton-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen, wenn eine digitale Sitzungsteilnahme in der Einladung vorgesehen ist. Ob eine Sitzung per Bild-Ton-Übertragung erfolgt, wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Ausschüsse im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die digitale Sitzungsteilnahme durch die Mitglieder soll spätestens einen Tag vor der Sitzung der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mitgeteilt werden. Zugeschaltete Mitglieder der Ausschüsse gelten als anwesend im Sinne von § 53 Abs. 1 S. 1 HGO. Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Bild-Ton-Übertragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Hier haben die zugeschalteten Mitglieder der Ausschüsse und des Gemeindevorstands sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzungen verfolgen können.

 

Eine digitale Sitzungsteilnahme ist nicht möglich:

 

1.

in der ersten Sitzung der Ausschüsse (konstituierende Sitzung)

 

2.

bei Wahlen nach § 55 HGO

 

3.

bei Beschlussfassungen nach § 39 a Abs. 3 S. 2 HGO, 57 Abs. 2 HGO, § 76 Abs. 1 und Abs. 4 S. 3, § 76 a HGO

 

Die oder der Vorsitzende der Ausschüsse und die Mitglieder der Ausschüsse müssen sich in der Sitzung optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen muss gewährleistet sein, dass per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Ausschussmitglieder auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit in Bild und Ton wahrnehmbar sind.

 

Technisch bedingte Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich und haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der in der Sitzung gefassten Beschlüsse.

§ 2

Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1)

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Gemeindever­tretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwal­tung.

(2)

Der Gemeindevorstand besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Ver­pflichtungen einzugehen.

(3)

Die Gemeindevertretung überträgt dem Gemeindevorstand gem. § 50 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 HGO die Entscheidung über folgende Angelegenheiten:

 

1.

Aufnahme von Krediten und Kreditbedingungen,

 

2.

Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB),

 

3.

Abschnittsbildung und Zusammenfassung mehrerer Er­schließungsanlagen nach § 130 Abs. 2 BauGB,

 

4.

Erwerb, Tausch, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro (brutto) im Einzelfall,

 

5.

Verkauf von Grundstücken in ausgewiesenen Wohn- und Gewerbegebieten

 

6a.

Entscheidung, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes zu verzichten, es sei denn, es handelt sich im Einzelfall um eine wichtige Angelegenheit,

 

6b.

Entscheidung, das Vorkaufsrecht auszuüben, bis zu einem Betrag von 50.000,00 Euro (brutto),

 

7.

die Entscheidung über Verpachtung und Vermietungen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins den Betrag von 10.000,00 Euro (brutto) nicht übersteigt,

 

8.

den Verkauf des Nutz- und Brennholzes.

 

Die Bindung des Gemeindevorstands an die Festsetzungen des Haushaltsplanes bleibt unberührt.

(4)

Das Recht der Gemeindevertretung, gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten mittels Satzung oder einfachem Beschluss auf einen Ausschuss oder auf den Gemeindevorstand zu übertragen, bleibt von den Bestimmun­gen in Abs. 3 unberührt.

§ 6

Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsvorordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO des Marktfleckens Mengerskirchen unter www.mengerskirchen.de unter Angabe des Bereitstellungsdatums öffentlich bekannt gemacht.

 

Jede Person hat das Recht im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke anfertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Gemeinde hingewiesen.

 

Des Weiteren wird nachrichtlich auf zuvor genannten Bekanntmachungen, sofern es möglich ist, in der Knoten-Rundschau hingewiesen.

 

Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck im Amtsblatt „Knoten-Rundschau“.

(2)

Satzungen und Verordnungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.

(3)

Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

(4)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienstzeiten der Gemeindeverwaltung Mengerskirchen, Schlossstraße 3 zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tag vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.

(5)

Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

 

1.

dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,

 

2.

dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,

 

3.

dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und

 

4.

welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB bestehen.

 

Daneben sind nach Maßgaben des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustellen, die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

(6)

Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Gemeinde nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung in Mengerskirchen, Schlossstraße 3 eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden und des Auslegungsortes hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Gemeinde hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitpläne sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

 

Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.

(7)

Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, - sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form des Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.

Artikel 2

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Hauptsatzung i. d. Fassung vom 20.04.2021 tritt mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Mengerskirchen, den 21.04.2026

Der Gemeindevorstand
Daniel Melchert
Bürgermeister