Für alle betroffenen Bürger besteht gem. § 11 Abs. 12 KAG ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung, ohne Angabe von Gründen beziehungsweise Nachweisen. Der Antrag muss aber vor Fälligkeit der Forderung gestellt werden. Monatliche oder jährliche Raten sind möglich. Zinsen fallen erst mit Fälligkeit der Forderung an. Der Zinssatz liegt im Höchstfall bei einem Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz. Sonderzahlungen sind jederzeit möglich. Die Höchstlaufzeit beträgt 20 Jahre. Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Tel. 06476 / 9136 - 19 bzw. 9136 - 35