Mit einer überarbeiteten Friedhofsordnung und einer neuen Friedhofsgebührenordnung hat die Gemeindevertretung des Marktfleckens Mengerskirchen in ihrer Sitzung am 23.06.2026 die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen für das Friedhofswesen neu gefasst. Die Neuregelungen berücksichtigen gesetzliche Vorgaben, schaffen Klarheit bei verschiedenen Bestattungsformen und enthalten ein angepasstes Gebührenverzeichnis.
In die Friedhofsordnung wurden unter anderem die Regelungen des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes zur Bestattung totgeborener Kinder aufgenommen. Erfasst sind sowohl totgeborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche als auch sogenannte Sternenkinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm geboren wurden. Für Sternenkinder wird ein eigenes Grabfeld eingerichtet, das als Rasen- und Pflanzfläche mit einem zentralen Gedenkstein gestaltet ist.
Darüber hinaus enthält die Satzung künftig Begriffserklärungen zu Einzel- und Doppelgräbern sowie zu Nutzungszeit und Ruhefrist. Neu aufgenommen wurden außerdem Regelungen zur vorübergehenden Schließung eines Friedhofs, zur Zulässigkeit von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen sowie zur Verwendung von Särgen und Ausstattungsmaterialien aus leicht abbaubaren Materialien. Die bisherige Regelung, wonach Kinder unter 14 Jahren den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten dürfen, entfällt.
Weitere Änderungen betreffen die Nutzung der Grabstätten. Für Doppelgräber wurden die Nutzungsrechte eingegrenzt, um übermäßig lange Liegezeiten zu vermeiden. Für Aschenurnen gilt eine verbindliche Ruhefrist von zehn Jahren, wenn diese in einem Reihengrab beigesetzt werden soll. Zudem wurden die Gestaltungsmöglichkeiten der Grabplatten auf Wiesengräbern erweitert. Nach einer Grabräumung werden Grabplatten und Grabmale künftig nicht mehr durch die Gemeinde aufbewahrt.
Die Friedhofsgebührenordnung regelt die Kosten für die Nutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen. Für die Benutzung der Friedhofshalle wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben. Die bisher gesondert geregelten Leistungen für die Beschallungsanlage sowie das Niederlegen von Kränzen durch den Bauhof entfallen und werden nicht mehr angeboten.
Für den Erwerb eines Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben: 900 Euro für ein Einzelgrab mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren, 2.400 Euro für ein Doppelgrab mit einer Nutzungszeit von 40 Jahren, 650 Euro für ein Urneneinzelgrab mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren, 1.500 Euro für ein Urnendoppelgrab mit einer Nutzungszeit von 30 Jahren sowie 1.650 Euro für eine Grabstätte im Urnengarten oder in der Urnenwand. Die Verlängerung eines Doppelgrabes oder Urnendoppelgrabes kostet 50 Euro je Grabstelle und Jahr.
Für Bestattungen werden 800 Euro bei einem Einzelgrab, 1.000 Euro je Grabstelle bei einem Doppelgrab sowie 400 Euro für eine Urnenbeisetzung berechnet.
Neu in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden Gebühren für Grabräumungen. Diese betragen 300 Euro für ein Einzelgrab, 600 Euro für ein Doppelgrab und 200 Euro für ein Urnengrab. Zu beachten ist, dass auch diese Gebühr bereits in Folge der Bestattung erhoben wird und nicht erst nach der Grabräumung. Für Räumungen von Grabstätten, die vor Inkrafttreten der neuen Satzung angelegt wurden, werden die Gebühren nach der Räumung erhoben.
Kindergräber sowie die Beisetzung von Sternenkindern bleiben vollständig gebührenfrei. Mit den Änderungen werden sowohl die gesetzlichen Vorgaben als auch die aktuellen Anforderungen an das Friedhofswesen im Marktflecken Mengerskirchen berücksichtigt.