Boden ist ein begrenztes Gut. Es bedarf deshalb generell eines transparenten Systems für die Vergabe gemeindlicher Baugrundstücke. Hierbei sollen die Bauplätze vorrangig denen zur Verfügung gestellt werden, die Bauplätze zeitnah und zur Eigennutzung benötigen.
Der Marktflecken Mengerskirchen verfolgt mit der Vergaberichtlinie das Ziel, den sozialen Zusammenhalt der Bürger und Bürgerinnen des Marktfleckens zu festigen und deshalb insbesondere ortsverbundenen und ortsansässigen Bürgern und Bürgerinnen den Erwerb eines Baugrundstückes in ihrer Heimatgemeinde zu ermöglichen. Vor allem sind dem Marktflecken Mengerskirchen auch soziale Faktoren wichtig. Beispielsweise ob vorrangiger Bedarf nach Wohnraum besteht wegen der aktuellen familiären Situation und der Anzahl der Kinder. Um dies zu gewährleisten, verwendet der Marktflecken Mengerskirchen für die Vergabe der Bauplätze die nachfolgende Richtlinie zur Bauplatzvergabe.
Der europäische Gerichtshof hat Punktevergabekriterien im Ergebnis für grundsätzlich rechtmäßig erklärt. Die Bundesregierung hat gemeinsam mit dem Freistaat Bayern Mitte des Jahres 2017 in Abstimmung mit der Europäischen Kommission neue Leitlinien zur Ausgestaltung von sog. „Einheimischenmodellen" entwickelt. Durch den erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mit der Europäischen Kommission ist nun die für viele Städte und Gemeinden so wichtige rechtssichere Ausgestaltung gewährleistet.
Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit von Vergabekriterien ist, dass neben ortsgebundenen Kriterien auch soziale Kriterien erfasst und bewertet werden. Hierzu wird ein Punktesystem verwendet, welches soziale Kriterien und ortsgebundene Kriterien gleichwertig gewichtet. Da die Bauplätze zum Verkehrswert veräußert werden, kann bei der Bauplatzvergaberichtlinie als Voraussetzung für die Bewerbung auf die Einhaltung von Vermögens- und Einkommensobergrenzen verzichtet werden.
| - | Bei Veröffentlichung der Bauplatzvergabe durch den Marktflecken Mengerskirchen wird eine Bewerbungsfrist festgesetzt. Das Interesse muss dem Marktflecken Mengerskirchen schriftlich oder per E-Mail bis Ende der Bewerbungsfrist mitgeteilt werden. |
| - | Alle Interessenten, die dem Marktflecken Mengerskirchen innerhalb der Bewerbungsfrist für die zu vergebenden Baugrundstücke ihr Interesse am Erwerb eines Bauplatzes mitgeteilt haben, erhalten einen Fragebogen zugesandt. Dieser ist zusammen mit den geforderten Unterlagen innerhalb der genannten Frist beim Marktflecken Mengerskirchen abzugeben. Die Rückgabe wird durch den Marktflecken Mengerskirchen bestätigt. Die Interessenten willigen mit Rückgabe ihres Fragebogens ein, dass neben der Verwaltung auch das zuständige Gremium der Gemeinde über die abgegebenen Daten Kenntnis erlangen, ihre personenbezogenen Daten zweckgebunden verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden dürfen. |
| - | Der Marktflecken Mengerskirchen ermittelt anhand der Angaben und Nachweise den Punktewert der einzelnen Bewerber und erstellt eine Rangliste der Bewerbungen. |
| - | Derjenige Bewerber mit dem höchsten Punktewert erhält das Erstauswahlrecht. Erreichen mehrere Bewerber den gleichen Punktewert, entscheidet die größere Zahl an Haushaltsangehörigen incl. der kindergeldberechtigten Kinder. Bei gleicher Anzahl kindergeldberechtigter Kinder entscheidet das Los über die Reihenfolge. |
| - | Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vergabekriterien ist der Ablauf der Antragsfrist. Bis zum Ablauf der Antragsfrist eingetretene Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung werden vom Marktflecken Mengerskirchen berücksichtigt. |
Einen Antrag dürfen nur Personen stellen, die die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
| - | Es können sich nur natürliche Personen bewerben, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sind. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre (insbesondere minderjährigen) Kinder nicht antragsberechtigt. Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft werden nachfolgend als,,Lebens(gemeinschafts-)partner" bezeichnet und haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen. Bei zwei gemeinsamen Antragsstellern werden bei den einzelnen Fragen die Antworten herangezogen, welche bei den Antragsstellern die höhere Punktezahl erzielen. |
| - | Wohneigentum: Der/die Antragssteller dürfen kein zu Wohnzwecken bebaubares Grundstück haben. |
| - | Bauplatzbewerber, deren Bewerbung falsche oder unvollständige Angaben enthält, werden sofort vom Zuschlag ausgeschlossen. |
| - | Die Reihenfolge der Bewerber bei der Auswahl der Grundstücke erfolgt über das nachstehende Punktesystem. Dies bedeutet, dass der Bewerber/die Bewerberin mit der höheren Punktezahl sich vor dem Bewerber/der Bewerberin mit der niedrigeren Punktezahl eine Parzelle aussuchen darf. |
| - | Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung seinen Antrag zurück, rückt der Bewerber mit der höchsten Punktezahl der noch nicht berücksichtigten Bewerbungen für das freigewordene Grundstück nach. |
| - | Die sich aus dem Bewertungsbogen ergebende Punktzahl dient als Richtschnur. Ein Rechtsanspruch auf Grundstückserwerb kann nicht abgeleitet werden. |
| - | Da die Bauplätze zum Verkehrswert veräußert werden, kann bei der Bauplatzvergaberichtlinie als Voraussetzung für die Bewerbung auf die Einhaltung von Vermögens- und Einkommensobergrenzen verzichtet werden. Die Ausgangsvoraussetzung ist, dass 50 % der Punkte nach sozialen Kriterien vergeben werden müssen. Es ist nicht möglich, für den Bereich Wohnsituation mehr als 50 % der Punkte zu erhalten. Die erreichbare Höchstpunktzahl beträgt 100 Punkte. |
Alleinstehend — 10 Punkte
Alleinerziehend* — 20 Punkte
Verheiratet/eingetragene Lebenspartnerschaft/Paare mit gleicher Wohnanschrift: — 20 Punkte
(maximal 20 Punkte)
*(mit Sorgerecht, auch wenn gemeinsames Sorgerecht. Der Erstwohnsitz von Kind und Antragsteller muss zum Stichtag identisch sein)
Je kindergeldberechtigtem Kind, das im Haushalt des Antragstellers mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und für welches der Antragsteller oder der Ehegatte oder Lebens(gemeinschafts-)partner des Antragstellers tatsächlich Kindergeld bezieht. Eine ärztlich nachgewiesene Schwangerschaft wird als Kind angerechnet:
Je Kind (max. 3) — 10 Punkte
(maximal 30 Punkte)
Maximale Punktzahl soziale Kriterien — 50 Punkte
Gemeldeter und tatsächlicher Hauptwohnsitz des Antragstellers im Marktflecken Mengerskirchen innerhalb der letzten 25 Jahre vor Antragstellung (bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird der Ehegatte oder Lebenspartner mit der höheren Punktzahl berücksichtigt):
Je 5 Jahre — 10 Punkte
(maximal 50 Punkte)
Maximale Punktzahl Wohnsitzsituation — 50 Punkte
Antragsstellern, die über Eigentum zu Wohnzwecken bzw. eines bebauten Grundstückes verfügen, werden 33 % (1/3) der erreichten Gesamtpunktzahl abgezogen.
| - | Die Vergabekriterien begründen keinen Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Ankauf eines Grundstücks. |
| - | In besonderen Fällen (z.B.: Eintreten von gesundheitlichen Einschränkungen, die das Wohnen im bestehenden Wohnhaus unmöglich machen) kann der Gemeindevorstand von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. |
| - | Jeder Antragsteller kann seine Bewerbung vor, während und nach Abschluss des Vergabeverfahrens zurückziehen. |
Im notariellen Kaufvertrag werden folgende Vereinbarungen festgehalten:
| - | Das Grundstück muss innerhalb von drei Jahren ab Kaufdatum mit einem bezugsfertigen Wohnhaus bebaut und selbst bezogen werden. |
| - | Der Erwerber verpflichtet sich gegenüber dem Marktflecken Mengerskirchen, das Vertragsgrundstück in unbebautem Zustand nur mit Zustimmung durch den Marktflecken zu veräußern. Als unbebaut gilt das Grundstück, solange es nicht mit einem bezugsfertigen Wohnhaus bebaut ist. Mit Fertigstellung des bezugsfertigen Wohnhauses gilt die Bauverpflichtung als erfüllt. |
| - | lm Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung kann der Marktflecken die Rückübertragung des Vertragsgrundstückes auf sich verlangen. Eine Verpflichtung zur Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs besteht für den Marktflecken nicht. Alle für die Rückübertragung und bis dahin entstehenden Kosten, Steuern und Gebühren hat dabei der Erwerber zu tragen, ohne dass hierfür ein Wertersatz zu leisten ist. Als Rückübertragungswert gilt der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis, eine Verzinsung erfolgt nicht. |
| - | Ein Rückübertragungsanspruch für die Marktgemeinde besteht ebenfalls, wenn herauskommt, dass bei der Bewerbung falsche Angaben gemacht wurden. |
| - | Der Rückübertragungsanspruch des Marktfleckens Mengerskirchen ist durch eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesichert. Der Marktflecken wird mit seinem Recht jedoch hinter solche Grundpfandrechte zurücktreten, die dem Erwerb und der Bebauung des Grundstücks dienen und sich im Rahmen üblicher Finanzierung halten. |
| - | Der Bauplatzerwerber wird im Falle einer vertragswidrigen Weiterveräußerung des unbebauten Grundstücks zur Abführung des von ihm erzielten Gewinns auf Grund und Boden an den Marktflecken Mengerskirchen verpflichtet. Die Geltendmachung liegt im Ermessen des Marktfleckens. |
| - | Die Verwaltung wird mit der Vergabe der Baugrundstücke nach den Kriterien dieser Richtlinie beauftragt. Die Vergabeentscheidung wird den Begünstigten schriftlich mitgeteilt. Die nicht berücksichtigten Antragsteller werden ebenfalls schriftlich informiert. |
| - | Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Grundstücks besteht nicht. |
Diese Vergaberichtlinie des Marktfleckens Mengerskirchen tritt mit Beschluss vom 30.04.2024 in Kraft.
Mengerskirchen, den 16.05.2024