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Knotenrundschau
Ausgabe 31/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Inkrafttreten des Bebauungsplans "Erweiterung Gewerbegebiet Rübenstück“ – 1. Änderung im Ortsteil Waldernbach - Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB -

Die Gemeindevertretung des Marktfleckens Mengerskirchen hat in ihrer Sitzung am 09.05.2023 den

Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Rübenstück“

- 1. Änderung

im Ortsteil Waldernbach gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan sowie die Begründung und die zusammenfassende Erklärung hierzu werden in der Gemeindeverwaltung, 35794 Men­gerskirchen, Schlossstraße 3, Zimmer 11, während der Dienststunden (montags bis donnerstags: 08:00 bis 12:00 Uhr, mittwochs auch von 15:30 bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 12:30 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Bebauungsplan sowie die Begründung und die zusammenfassende Erklärung sind auch im Internet über die Homepage des Marktfleckens Mengerskirchen unter der Adresse

https://www.mengerskirchen.de/bauen-wohnen-und-umwelt/bebauungsplaene-aus-unseren-ortsteilen.html einsehbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.

Mengerskirchen, den 03.08.2023

Der Gemeindevorstand
Thomas Scholz
Bürgermeister