Für alle betroffenen Bürger besteht gem. § 11 Abs. 12 KAG ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung, ohne Angabe von Gründen beziehungsweise Nachweisen. Der Antrag muss aber vor Fälligkeit der Forderung gestellt werden. Monatliche oder jährliche Raten sind möglich. Zinsen fallen erst mit Fälligkeit der Forderung an. Der Zinssatz liegt bei dem am Anfang des Antragsjahres gültigen Basiszinssatz. Sonderzahlungen sind jederzeit möglich. Die Höchstlaufzeit beträgt 20 Jahre. Wir empfehlen eine frühzeitige Antragstellung, auch für Fälligkeiten im Folgejahr.
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Tel. 06476 / 91 36 - 19 bzw. 91 36 - 35