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Knotenrundschau
Ausgabe 42/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Mengerskirchen

Bereitstellungsdatum: 13.10.2025

Bauleitplanung der Gemeinde Mengerskirchen

Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich

des Bebauungsplans „Am Waldsee 3“

im Ortsteil Probbach


- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 (5) BauGB -


Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Mengerskirchen in ihrer Sitzung am 29.04.2025 beschlossene

Änderung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich

des Bebauungsplans „Am Waldsee 3“

im Ortsteil Probbach ist gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Giessen) zur Genehmigung vorgelegt worden.

Mit Verfügung vom 10.September 2025 hat das Regierungspräsidium Giessen die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Mengerskirchen gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Gem. § 6 (5) BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Mengerskirchen in der Fassung der 2. Änderung vom 20.04.2021 wird mit dieser Bekanntmachung der geänderte Flächennutzungsplan der Gemeinde Mengerskirchen rechtswirksam.

Der geänderte Flächennutzungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Mengerskirchen, Hauptamt, Schlossstraße 3, 35794 Mengerskirchen gem. § 6 (6) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.

Mengerskirchen, den 13.10.2025

Melchert
Bürgermeister